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Bewertungsportale im Internet gibt es inzwischen für fast jede Branche. Ob Ärzte, Lehrer, Anwälte oder Hotels, alles wird bewertet. Immer wieder kommt es dabei zu Diskussionen und Streitfällen – besonders dann, wenn eine Bewertung negativ ausfällt. Das LG Hamburg musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, der ein Hotelbewertungsportal betraf.
Die Inhaberin eines Hotels verlangte von einer Betreiberin eines Online-Reiseportals die Entfernung bestimmter negativer, somit aus Sicht der Hotelinhaberin geschäftsschädigender, Behauptungen. Die Betreiberin des Online—Reiseportals betreibt nicht nur das Reiseportal. Zum Onlineportal gehört unter anderem auch ein Bewertungsbereich. Die Nutzer des Bewertungsportals können ausführliche Kommentare über die jeweiligen Hotels abgeben, die somit für alle Besucher der Internetseite sichtbar sind. Das Hotel der Klägerin wurde in diesem Portal ebenfalls mehrfach bewertet. Einige Portalnutzer beschwerten sich über zahlreiche angebliche Mängel des Hotels. Nach Ansicht der Inhaberin des Hotels enthielten die Bewertungen jedoch unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Hotelinhaberin ist der Meinung, dass das Online-Portal (als Mitbewerber) durch diese unwahren Behauptungen gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Hotellinhaberin sieht das Reiseportal deshalb als Mitbewerberin an, da auf dem Onlineportal eben nicht nur Bewertungen abgegeben werden können, sondern auch direkt Reisen gebucht werden können.
Laut Betreiberin des Online-Portals liegt jedoch kein Wettbewerbsverstoß vor, da es sich bei Ihrem Geschäftsbetrieb lediglich um ein Bewertungsportal handelt und sie so gar keine Mitbewerberin sei.
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Das LG Hamburg urteilte, dass es der Betreiberin des Online-Reiseportals ab sofort verboten sei, die von der Inhaberin des Hotels angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten. Das Gericht war der Ansicht, dass das Bewertungsportal als Teil des Online-Reisebüros der Betreiberin anzusehen ist. Das Buchungsgeschäft und das Bewertungsportal sind nach Ansicht des Gerichts sehr eng miteinander verbunden. Eine Klagetrennung ist laut LG Hamburg somit nicht möglich.
Bei dem hier betriebenen Bewerbungsportal steht es für die Betreiberin auch nicht im Vordergrund, die Öffentlichkeit zu informieren. Vielmehr soll die Attraktivität des eigenen Angebots gesteigert werden. Somit ist die Betreiberin des Online-Reiseportals als Mitbewerberin anzusehen. Wer herabsetzende Tatsachen über einen Mitbewerber in Umlauf bringt bzw. die technische Möglichkeit zur Verbreitung anbietet, muss diese Tatsachen auch beweisen können. Ein Beweis ist in diesem Fall allerdings nur teilweise gelungen. Somit hat ist das Gericht der Hotelinhaberin Recht gegeben.
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Sören Siebert auf Google+