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Die Angabe von Flugpreisen im Internet muss den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Viele Anbieter verstecken jedoch Kosten, um Kunden auf ihre Angebote zu locken. Solche zwei Fälle hatte das KG Berlin erst vor kurzem im Zusammenhang mit Reiseportalen zu entscheiden.
Die Fluggesellschaften Ryanair und Air Berlin hatten im Internet die Preise für Flüge ohne Zusatzkosten ausgewiesen, wenn man auf den Internetseiten Datum, Abflug- und Zielort eingab.
Im Fall von Air Berlin fehlte die Angabe von Steuern, Flughafengebühren, Kerosinzuschlägen als auch die Gebühr, welche für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte (sog. „Service-Charge“) anfiel, so dass beispielsweise ein Flug von Berlin nach Frankfurt, der 74.- Euro kostete, mit lediglich 41 Euro angegeben wurde.
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Im Fall von Ryanair hingegen wurde den Kunden erst im dritten Schritt des Buchungsvorgangs mitgeteilt, dass für die Bezahlung der Tickets eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5.- Euro anfalle. Keine Gebühren wurden lediglich für Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte erhoben.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah dies als irreführend und damit wettbewerbswidrig an und beschritt daher den Klageweg in zwei Verfahren gegen die Fluggesellschaften.
Das Berliner Kammergericht entschied in beiden Verfahren (Urteil vom 30.01.2012 – Az.: 5 U 147/10 und 24 U 90/10), dass die Fluggesellschaften bei ihren Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis anzugeben haben. Air Berlin muss demnach künftig alle Preise inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen nennen, wohingegen Ryanair auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung in den Endpreis einrechnen müssen.
In diesem Endpreis müssten neben den Gebühren nämlich auch alle Zusatzkosten ausgewiesen sein, wenn diese Zusatzkosten für den Kunden unvermeidlich seien. Gerade nicht ausreichend sei es, wenn der Endpreis an einer beliebigen Stelle im Buchungsvorgang genannt werde, so die Berliner Richter des Kammergerichts.
Fazit
Laut einer Verordnung der Europäischen Union vom November 2008 ist es in den Mitgliedsstaaten verpflichtend, dass der Flugpreis inkl. aller obligatorischen Kosten (wie Steuern, Gebühren, Zuschläge und sonstige Entgelte) angegeben wird, um die Verbraucher vor irreführenden Lockangeboten zu schützen.
Im Preiskampf mit anderen Fluggesellschaften versuchen jedoch einige Anbieter, diese Pflicht zu umgehen - jedoch ohne Erfolg, wie die vorliegenden Verfahren und die Frage der von den Reiseanbietern automatisch hinzugebuchten Versicherungen zeigen, die auf einer Linie mit dem BGH sind. Bisher sind die ergangenen Urteile allerdings noch nicht rechtskräftig.
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Sören Siebert auf Google+