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Das OLG Celle hatte sich in einem aktuellen Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Inhaber eines lokalen Ladengeschäft einen Internet-Händler abmahnen kann. Die hängt bei derartigen Abmahnungen davon ab, ob zwischen Ladeninhaber und Onlinehändler ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies habe die Gerichte bisher stets bejaht.
Die Betreiberin einer Internetseite, auf welcher sie mit dem Ankauf von Gold warb, wurde auf einen Wettbewerbsverstoß eines konkurrierenden Inhabers eines Ladengeschäfts aufmerksam, in welchem ebenfalls mit dem Ankauf von Gold geworben wurde.
Der Internet-Juwelier ging gegen den Konkurrenten mittels Abmahnung vor und rügte einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Der abgemahnte Händler des Ladenlokals war jedoch dabei der Überzeugung, dass dem Internet-Händler gar kein Recht zustehe, ihn abzumahnen.
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Das Oberlandesgericht Celle entschied Anfang März 2012 (Urteil vom 08.03.2012 – Az.: 13 U 174/11) und wies die Klage des Internet-Juweliers mangels Wettbewerbsverletzung ab.
Nach Ansicht der Richter fehle es dem Kläger vorliegend an der Klagebefugnis, da zwischen den vorliegend streitenden Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Dies sei nur dann der Fall, wenn die konkurrierenden Unternehmen auf dem sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig seien. Der Klägerin sei es vorliegend nicht gelungen, ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis nachzuweisen. Insbesondere sei kein räumlich relevanter Markt gegeben, da dieser sich durch die Reichweite der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimme und örtlich oder regional begrenzt werden könne.
Allein in der Tatsache, dass die Klägerin werbe, Gold auf dem Postwege anzukaufen, könne kein Wettbewerbsverhältnis begründen. Personen, die an einem Goldankauf interessiert seien und im Einzugsbereich des lokalen Ladengeschäfts wohnen würden, wenden sich nicht an den Online-Händler, so die Richter. Das gelte zumindest dann, wenn der Online-Händler das Gold per Post auf Risiko des Kunden verschicke, da sich der Kunde im räumlichen Einzugsbereich eines Ladens dann immer eher an diesen wenden würde.
Fazit
Mangels gemeinsamen räumlich relevanten Markt zwischen den streitenden Parteien besteht im Fall eines Online-Händlers von Edelmetallen und einem lokalen Ladenhandel kein Wettbewerbsverhältnis nach Ansicht des OLG Celle. In der Judikatur wird die Ansicht des OLG Celle jedoch stark kritisiert und andere Ansichten vertreten.
Die Entscheidung unterstreicht jedoch, dass vor einem wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen einen Konkurrenten stets zu prüfen ist, ob überhaupt zwischen den konkurrierenden Parteien tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, auch wenn bei Verkaufstätigkeiten im Rahmen von E-Commerce-Aktivitäten grundsätzlich ein Konkurrenzverhältnis angenommen wird.
Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Internet, um herauszufinden, welches Verhalten abgemahnt werden kann und wann von Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist.
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Sören Siebert auf Google+