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Viele Unternehmen nutzen soziale Netzwerke, um gute Mitarbeiter abzuwerben. Allerdings sollte man sich nicht zu schlecht über den Konkurrenten äußern. Denn das kann teuer werden. Wird der bisherige Arbeitgeber schlecht gemacht, stellt das einen Wettbewerbsverstoß dar.
Soziale Netzwerke können auch für die Suche nach guten Arbeitnehmern genutzt werden. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist dies an sich noch nicht bedenklich. Trotzdem ist Vorsicht beim Kontakt geboten.
Wie teuer das werden kann, verdeutlicht ein Wettbewerbsstreit, der vom Landgericht (LG) Heidelberg entschieden wurde. Im Ausgangsfall hatte eine Firma über ein soziales Netzwerk Kontakt zu einem Mitarbeiter eines konkurrierenden Unternehmens aufgenommen. Diese Kontaktaufnahme über ein soziales Netzwerk mit dem Ziel der Abwerbung war nach Ansicht der Richter noch nicht grundsätzlich unzulässig.
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Allerdings waren die Umstände der Kontaktaufnahme wettbewerbswidrig. Denn mit abfälligen und unsachlichen Aussagen wie „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen sie gelandet sind?“ oder „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ wurde der Mitbewerber auf wettbewerbswidrige Weise herabgesetzt, § 4 Nr. 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Darüber hinaus lag ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG vor. Vorliegend stellte das unlautere Abwerben eine gezielte Behinderung des Konkurrenten dar. Denn nach den Umständen war die Abwerbung unlauter und wettbewerbswidrig, da sie eben mit herabsetzenden Äußerungen verbunden war. Weil zudem Wiederholungsgefahr bestand, beurteilten die Richter die Abmahnung als berechtigt. (LG Heidelberg, Urteil v. 23.05.2012, Az.: 1 S 58/11)
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Sören Siebert auf Google+