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Social Networks: Ist das Abwerben von Mitarbeitern der Konkurrenz über XING zulässig?

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Business-Netzwerke wie XING sind auf die Vernetzung von Personen im Geschäftsleben angelegt. In einem aktuellen Fall hatte das LG Heidelberg zu entscheiden, ob es zulässig ist, Mitarbeiter anderer Unternehmen auf der Plattform anzuschreiben um zu versuchen, diese abzuwerben.

Was war geschehen?

Im zu entscheidenden Fall waren die Beteiligten Personaldienstleister im IT-Bereich. Die spätere Beklagte kontaktierte über die Business-Plattform XING zwei Mitarbeiter der Klägerin, um diese für das eigene Unternehmen zu gewinnen und von der Konkurrenz abzuwerben.

In ihren Abwerbversuchen verwendete sie dabei Formulierungen wie „Sie wissen ja hoffentlich, was Sie sich da angetan haben?“ und „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft.“.

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Die Arbeitgeberin der angeschriebenen Mitarbeiter sah hierin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und verlangte in der Folge Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Als diese nicht abgegeben wurde, beschritt der Arbeitgeber den Klageweg und verlangte Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800 Euro.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heidelberg entschied Mitte Mai (Urteil vom 23.05.2012 – Az.: 1 S 58/11), dass das Abwerben von Mitarbeitern über XING im konkreten Fall gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG wettbewerbswidrig und damit unzulässig war.

Grundsätzlich ist der Versuch des Abwerbens von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zulässig, und zwar auch dann, wenn dies über Business-Netzwerke wie XING erfolgt, so die Richter. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn dabei unlautere Begleitumstände gem. § 4 Nr. 10 UWG vorliegen. Zum einen liegt eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts vor, da der Konkurrent nicht als Privatperson, sondern unter Verwendung der Firma, für die er tätig ist, gehandelt hat und damit den objektiven Anschein einer unternehmensbezogenen Tätigkeit gesetzt hat.

Zum anderen wurden die Nachrichten auch inhaltlich als wettbewerbswidrig beanstandet, da damit die Klägerin unzulässigerweise herabgesetzt wurde, § 4 Nr. 7 UWG. Ohne eine sachliche Begründung zu geben, sind die Nachrichten von ihrem Inhalt abwertend formuliert. Dadurch wird der Kläger in seinem Interesse verletzt, angemessen in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden.

Fazit

Wer über die Business-Plattform XING Mitarbeiter der Konkurrenz anschreibt, um diese für das eigene Unternehmen zu gewinnen, kann im Einzelfall zu hohen Zahlungen verpflichtet werden.

Wie die Heidelberger Richter klarstellen, ist ein Abwerben aber nicht grundsätzlich unzulässig. Entscheidend sind die Begleitumstände – also beispielsweise dann, wenn der bisherige Arbeitgeber beim Abwerben schlecht geredet wird.

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