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Olympiade: Wen schützt das Olympiaschutzgesetz?

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marOlympiade: Wen schützt das Olympiaschutzgesetz?

Eigentlich heißt das Gesetz „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnung“ (OlympSchG) und ist erst acht Jahre alt. Es schützt die olympischen Ringe und die Wörter „Olympia“, „Olympiade“ und „olympisch“ vor einer werblichen Nutzung im geschäftlichen Verkehr.

Das Gesetz beschränkt sich aber nicht auf „die Ringe“. Auch was den Ringen ähnlich sieht und ansatzweise mit ihnen oder dem olympischen Gedanken in Verbindung gebracht werden kann, darf nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden.

Vorsicht mit exklusiven Ringen

Und so wird ein Friedenssymbol zum „Exklusivgut“ und damit hin und wieder zum rechtlichen Zankapfel. Denn nur das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee sind nach § 2 des OlympSchG berechtigt, das Emblem und die oben genannten Wörter zu verwenden und sind natürlich auch dazu berechtigt, Sponsoren eine Lizenz zur Nutzung der geschützten Begriffe und Symbole einzuräumen.

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Nur wer eine offizielle Lizenz hat, kann Emblem und Wörter bedenkenlos nutzen. Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn man mit dem aktuellen Anlass werbend auf sich aufmerksam machen will und z. B. einen speziellen Olympia-Tarif anbietet. Denn es kann teuer werden, sich nicht an die Regelungen des Gesetzes zu halten: Verletzungen des OlympSchG werden durchaus auch gerichtlich verfolgt.

Unzulässige Werbung: Unterlassung und Schadensersatz

Aber was verbietet das OlympSchG nun genau? Waren und Dienstleistungen dürfen nicht mit dem Emblem oder z. B. dem Wort „olympisch“ gekennzeichnet werden, unmittelbare Werbung damit ist ohnehin tabu. Und auch eine Firma „Olympia“ zu nennen oder eine Veranstaltung unter „olympischen“ Motto durchzuführen verstößt gegen das OlympSchG. Nur beschreibend dürfen die geschützten Begriffe verwendet werden.

Wer gegen das OlympSchG verstößt, muss damit rechnen, dass von ihm verlangt wird, solche Verstöße zukünftig zu unterlassen. Hinzu kommt im Zweifel ein Anspruch auf Schadensersatz und – falls man z. B. Waren mit dem olympischen Emblem hergestellt hat – ein Vernichtungsanspruch. 

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