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TV per Web erfreut sich großer Beliebtheit: unabhängig von Zeit & Ort lassen sich Filme und Sendungen ansehen. Im Fall von Olympia 2012 werden online sogar Wettbewerbe übertragen, die es im TV nicht live zu sehen gibt. Ein Gericht hatte nun zu entscheiden, ob eine gemeinsame Mediathek der gr0ßen Privatsender zulässig ist.
In Deutschland finden sich neben den Online-Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF vor allem auch jeweils selbständige Mediatheken der Privatsender RTL, ProSieben und Sat.1. Darin können Nutzer unabhängig von Zeit und Ort sich einzelne Filme, Serien, Shows oder Nachrichtensendungen teils kostenfrei, teilweise aber auch kostenpflichtig online ansehen.
In den USA bieten mehrere große Medienkonzerne wie NBC und FOX unter dem Internet-Videoportal Hulu einen kostenlosen Video-on-Demand Service an, ohne dass sich Nutzer hierfür registrieren müssen. Auf Grundlage dieser Idee planten auch die deutschen Privatsender RTL und ProSiebenSat.1 eine gemeinsame, kostenlose „Mega-Mediathek“.
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Geplant war, eine auch für andere Sender offene, werbefinanzierte Online-Plattform zu gründen. Internetnutzer sollten die Möglichkeit haben, Sendungen sieben Tage lang nach der TV-Ausstrahlung online abrufen zu können. Durch das Bestreben, dieses Angebot unter einer gemeinsamen Internetadresse anzubieten, erhofften sich die Sender eine leichtere Auffindbarkeit der TV-Inhalte und höhere Werbeeinnahmen.
Schließlich hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Zulässigkeit eines solchen Portals zu befassen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2012) entschied, dass das geplante, werbefinanzierte Online-TV-Portal gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Gericht bestätigte damit ein Verbot, dass das Bundeskartellamt bereits 2011 ausgesprochen hatte.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass durch die geplante „Mega-Mediathek“ die marktbeherrschende Stellung der beiden Sendergruppen RTL und ProSiebenSat.1 weiter intensiviert werde. Zudem ist in dem geplanten Vorhaben ein Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen zu sehen, so die Richter.
Fazit
Für Internet-Nutzer bleibt damit erst einmal alles beim Alten: TV schauen ist weiter nur unter den einzelnen Mediatheken der Öffentlich-Rechtlichen und den einzelnen Videoportalen der Privatsender möglich.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt daher, ob die beiden Sendergruppen gegen das Urteil vorgehen werden. Zwar wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, allerdings steht Ihnen noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH gegen die Entscheidung zu.
Indessen planen auch die öffentlich-rechtlichen Sender ARD und ZDF unter dem Arbeitstitel „Germany’s Gold“ eine gemeinsame Online-Mediathek. Allerdings steht hier die kartellrechtliche Prüfung noch aus.
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Sören Siebert auf Google+