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Vergleichende Werbung für Parfümimitate durch Produktbezeichnungen

Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage eines bekannten Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt, dessen preisgünstige Parfüms Duftimitate der Produkte des klagenden Herstellers seien und durch ihre Bezeichnungen Assoziationen zu den Originalprodukten wecken sollen (Az.: I ZR 169/04).

Der klagende Hersteller, der hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von dem beklagten Konkurrenten vertriebene preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem verwende der Konkurrent für seine Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde.

So sei beispielsweise "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!" handele. Der klagende Hersteller hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung gesehen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Dem Endverbraucher sei der "Code" nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen des beklagten Konkurrenten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung.

Fazit:

Bei den von dem beklagten Konkurrenten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nicht um vergleichende Werbung. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Der klagende Hersteller habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen des Konkurrenten in dem behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte des klagenden Unternehmens verstünden

Quelle: http://www.bundesgerichtshof.de

 


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