Das Landgericht Bielefeld (Az.17 O 49/07) stellt fest, dass die verwendete Werbeaussage unzutreffend und irreführend ist. Im Dezember 2006 warb der C. Buchclub im Internet um Neukunden. Unter
anderem machte er in dieser Werbung die Aussage: "Konkurrenzlos günstig: Im Club ist jedes Buch billiger als bei jedem anderen Händler".
Die Werbeaussage des beklagten Unternehmens, die dessen Buchprodukte und deren Preis betrifft, ist in zweifacher Hinsicht irreführend, so die Bielefelder Richter. Zum einen erwecke sie durch die Wortwahl "jedes Buch" den unzutreffenden Eindruck, alle beim Club zu erwerbenden Bücher und nicht nur sogen. Clubausgaben seien billiger als bei jedem anderen Händler. Das sei aber für die Buchhandelsausgaben, die mit den im Buchhandel zu
erwerbenden Büchern identisch sind und auch dasselbe kosten, unzutreffend.
Zum anderen erwecke die Aussage den Eindruck, alle beim Club zu erwerbenden Bücher seien auch im übrigen Buchhandel zu bekommen, nur dort teurer. Diese Aussage sei insoweit unzutreffend und irreführend, als die Clubausgaben zwar im inneren Textteil mit den Buchhandelsausgaben übereinstimmen, der Einband und der Schutzumschlag aber anders gestaltet ist, so dass bei genauer Betrachtungsweise die Clubausgaben nicht billiger als bei jedem anderen Händler seien, sondern im allgemeinen Buchhandel gar nicht zu bekommen seien. Auch diese Irreführung betrachtet das Landgericht Bielefeld als relevant für Beitrittsentscheidungen von Interessenten, die den Buchclub bisher nicht kennen; denn diese werden zu der für den Beitritt vielfach maßgebenden Annahme verleitet, die beim beklagten Buchclub zu bekommenden Bücher stimmten 1 : 1 mit den im Buchhandel erhältlichen Büchern überein.
Fazit:
Diese Irreführung sei durchaus für den Entschluß eines Interessenten, Mitglied im C. Buchclub zu werden, relevant. Es könne nämlich nicht angenommen werden, daß der durchschnittlich aufmerksame und gebildete Leser der Anzeige - der bisher nicht Clubmitglied ist - die Unterscheidung zwischen Clubausgaben und anderen Buchausgaben zu treffen weiß und den Preisvorteil allein den Buchausgaben zuschreibt. Die Werbeaussage des beklagten Unternehmens sei auch nicht so unscheinbar, daß sie gar nicht zur Kenntnis genommen würde.
Quelle: LG Bielefeld
http://www.nrwe.de
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