Es liegt eine irreführende Werbung vor, wenn ein Umzugsunternehmen im Internet oder im Telefonbuch mit der Vorwahl einer Stadt wirbt, in der er keine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal unterhält und in der Werbung nicht auf eine Anrufweiterschaltung hinweist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Die Koblenzer Richter führen in ihrer Entscheidung aus:
„Die Vorstellung, dass ein Umzugsunternehmen an einem bestimmten Ort seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, sei für einen nicht unbeachtlichen Teil der Leser von Bedeutung, weil sie ein ortsansässiges Unternehmen wegen einer optimalen Betreuung "vor Ort" gegenüber einem ortsfremden Unternehmen bevorzugen.“
Quelle: OLG Koblenz - http://www.olgko.justiz.rlp.de/
Fazit:
In dem entschiedenen Fall kam es nach Ansicht der Richter darauf an, dass die Kunden im Bereich Umzugsunternehmen konkret vor Ort suchen würden. Deshalb war die Angabe der Vorwahlnummer hier als irreführend einzustufen.
Darüber, ob dies auch auf Fälle von Unternehmen übertragen werden kann, die Ihre Waren und Leistungen per Internet anbieten, kann man trefflich streiten.
Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Recht und Werbung
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