Wann beginnt eigentlich die Verjährungsfrist bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen im Internet? Diese Frage hatte das OLG Köln (AZ.: 6 U 232/06, Urteil vom 01.06.07) vergangenes Jahr zu beantworten. Die Parteien vor Gericht waren beide Anbieter von Hardware-Komponenten im Rahmen eines DSL-Angebots. Die Beklagte konnte aber den in der Werbung angepriesenen Router nicht liefern.
Das Gericht hat festgestellt, dass wettberbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach sechs Monaten verjähren. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, "in welchem der Verletzte von der Handlung und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt". Es ist allerdings von entscheidender Bedeutung für den Lauf der Verjährungsfrist, ob eine einzelne Handlung oder eine Dauerhandlung Streitgegenstand ist. Dazu das OLG: "Bei einer Dauerhandlung geht von dem Verletzer eine fortwährende, pflichtwidrig aufrechterhaltene Störung aus. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des Eingriffs. Demgegenüber fängt die Verjährung einer Einzelhandlung mit deren Abschluss an zu laufen."
Da eine Abgrenzung in der Praxis oftmals schwierig ist, muss immer im Einzelfall unterschieden werden. So sieht das Gericht die Führung einer irreführenden Firmenbezeichnung oder die unlautere Werbung auf einem Ladenschild als Dauerhandlung an. Die hier streitgegenständliche Anzeige wird dagegen überwiegend als Einzelhandlung angesehen.
Fazit:
Das Gericht stellt dabei als zentrales Kriterium zur Unterscheidung darauf ab, ob der Verletzende es selbst in der Hand hat, den Zustand der Störung zu beseitigen. Geht es um ein Produkt das zunächst nicht lieferbar war, später eine Lieferung jedoch möglich ist, so ist der Verjährungsbeginn der Zeitpunkt der Lieferung.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Link heraus.