Wie finanzieren sich eigentlich Filesharing-Seiten? Natürlich, mit Werbung und nicht selten stammt diese von recht bekannten Unternehmen. Doch unterstützen diese damit nicht auch indirekt Urheberrechtsverletzungen oder fördern diese? Können die hier werbenden Unternehmen gar als Mitstörer haftbar gemacht werden? Mit diesen Fragen hatte sich das LG Frankfurt a.M. ((Urteil vom 02.01.2008 - Az.: 3-08 O 143/07) zu Beginn dieses Jahres zu beschäftigen.
Im konkreten Fall, hatte ein Interessensverband des Film- und Medienfachhandels gegen ein bekanntes Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung geklagt, da dieses, auf einer Filesharingwebseite, für sein aktuelles Angebot an DSL-Flatrates warb. Auf der gegenständlichen Webseite befanden sich nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien.
Der Kläger sah darin eine Unterstützung des wettbewerbswidrigen Verhaltens des Seitenbetreibers durch das werbende Unternehmen. Verhelfe es doch dem Betreiber durch die geschaltete Werbung zu erheblichen Einnahmen und sei gar mit ursächlich für die Existenz des rechtswidrigen Angebotes. Deshalb sei die Beklagte auch Mittäterin oder zumindest als Störer haftbar zu machen. Zumal der Kläger die Beklagte bereits im Vorfeld schriftlich auf die Problematik hingewiesen und zur Prüfung aufgefordert hatte.
Das beklagte Unternehmen wies die Anschuldigungen zurück und verwies auf einen fehlenden Zusammenhang zwischen der von ihr geschalteten Werbung und dem Angebot auf der betreffenden Webseite, sowie den fehlenden rechtlichen Möglichkeiten die dortigen Rechtsverletzungen zu unterbinden.
Nur konnten diese Argumente der Beklagten nicht überzeugen. Das Gericht gab in diesem Fall dem Kläger Recht und befand, dass auch gegenüber dem Werbenden eine Störerhaftung geltend gemacht werden könne, wenn auf der betreffenden Webseite vorwiegend jugendgefährdende Schriften oder urheberrechtlich geschützte Inhalte angeboten und heruntergeladen werden können und das werbende Unternehmen dieses wettbewerbswidrige Verhalten für sich ausnutzen würde. Weiterhin habe die Beklagte ihre Prüfungspflichten verletzt, da sie trotz Abmahnung durch den Kläger, ihre Werbung auf der betreffenden Seite weiterhin fortsetzte. Somit sei das Unternehmen als Störer haftbar.
Ob die Beklagte den Betreiber der Internetseite auch unterstützte, indem sie die Internetseite durch ihre bezahlte Werbung mit finanzierte, ließ das Gericht jedoch offen.
Fazit:
Ein für die Musik- und Filmindustrie sicherlich interessantes Urteil. Ergeben sich daraus doch einige neue Möglichkeiten, gegen die ungeliebten Filesharing-Seiten vorzugehen oder ihnen zumindest den Geldhahn zuzudrehen.
Aus Sicht der werbenden Unternehmen dürfte das Urteil jedoch weniger erfreulich sein, vermarkten doch viele ihre Online-Werbung nicht selbst, sondern über Drittanbieter. Wann und wo die jeweilige Anzeige am ende geschaltet wird, befindet sich dann meist nicht mehr unter der direkten Kontrolle der werbenden Unternehmen, wie schon die Anzeigen auf Filesharing-Seiten zeigen. Weitere rechtliche Probleme sind mit diesem Urteil sicherlich vorprogrammiert.
Autor: Christian Hense
Rechtsberatung Wettbewerbsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert
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