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Widerrufsrecht: Neue Widerrufsbelehrung als Folge der EuGH-Rechtsprechung?

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Nachdem das Widerrufsrecht bereits am 11. Juni 2010 mehrere Änderungen erfahren hat, wird es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.09.2009 – Az.: C 4 89/08 – „Messner“) erneut zu einer Änderung des Widerrufsrechts kommen. Insbesondere die Regelungen zum Wertersatz werden angepasst.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

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In der Entscheidung des EuGH entschied dieser, dass Wertersatz für ein einfaches Ausprobieren der Ware vom Verkäufer nicht verlangt werden kann. Dies gilt jedoch nach Ansicht des europäischen Gerichts nicht unbeschränkt, vielmehr muss der Grundsatz von Treu und Glauben Berücksichtigung finden. So muss der Verbraucher also dann Wertersatz leisten, wenn er die Ware in einer Art und Weise nutzt, die nicht notwendigerweise erforderlich ist, um sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht geltend zu machen. Der Unternehmer ist eben in der schlechten Position, die durch den Widerruf zurückerlangte Ware nicht als neuwertig verkaufen zu können. Aufgrund des intensiven Gebrauchs der Ware ist diese oftmals wertlos für ihn. Andererseits könnte der Verbraucher sonst ohne Konsequenzen die Ware innerhalb der Widerrufsfrist von zwei Wochen unbegrenzt nutzen. Die Beweislast für die Nutzung der Ware bleibt jedoch beim Verkäufer.

Änderungen im neuen Widerrufsrecht

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurfs des Gesetzgebers soll nach dem bestehenden § 312d BGB ein neuer § 312e BGB eingefügt werden, welcher den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen regelt. Nach der Neuregelung müssen Verbraucher nur dann bei einem Widerruf Wertersatz leisten, wenn sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht.  Darüber hinaus ist jedoch Voraussetzung, dass der Verkäufer ihn auf diese Rechtsfolge hinweist und entsprechend § 360 Abs. 1, 2 BGB über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt oder der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt.

Ausreichend ist jedoch, wenn der Verbraucher unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über seine Rechte informiert wird. Der Gesetzgeber nimmt jedoch ohne Einschränkung eine Wertersatzpflicht bei Waren an, bei denen eine Öffnung der Verpackung nicht „üblich“ ist, wie dies in der Regel bei Hygiene Artikeln der Fall ist. Der Verbraucher kann hier im Laden auch nicht die Produkte nach freiem Belieben durchprobieren.

Auch wenn nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs die Hinsendekosten beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags zu ersetzen sind und der Gesetzgeber die „Problematik“ in der Gesetzesbegründung zum neuen Widerrufsrecht auch gesehen hat, sah er keine Veranlassung, dies in die neue Muster-Widerrufsbelehrung aufzunehmen.

Fazit

Der Gesetzgeber hatte es versäumt, die angestrebten Änderungen durch die Rechtsprechung des EuGH bereits in die letzte Widerrufsänderung einzubauen und holt dies nun nach. Allerdings bleibt es bis zu drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich, die alte Widerrufsbelehrung weiter zu benutzen. Der Gesetzgeber schafft durch diese Möglichkeit etwas mehr Rechtssicherheit für die Betreiber von Online Shops und ermöglicht, die Änderungen in Ruhe vorzunehmen. Wann das Änderungsgesetz zum Widerrufsrecht allerdings in Kraft treten wird, ist noch unbekannt.

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