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Seit dem 11.06.2010 gilt in Deutschland das neue Widerrufsrecht. Danach können Unternehmer durch eine unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgte Widerrufsbelehrung Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Ein Gericht hatte nun zu entscheiden, wann „Unverzüglichkeit“ vorliegt.
Im streitgegenständlichen Verfahren hatte ein Kunde bei einem Online Händler auf einer Auktionsplattform Waren erworben. Der Online-Händler räumte dem Verbraucher im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung eine 14-tägige Widerrufsfrist ein.
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Da der Händler erst 49 Stunden nach dem Vertragsschluss über das Widerrufsrecht informierte und trotz dessen keine einmonatige Widerrufsfrist in der Belehrung vorsah, wurde der Händler von einem Mitbewerber kostenpflichtig auf Unterlassung abgemahnt. Dieser sah das Kriterium der „Unverzüglichkeit“ i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB verletzt. Der Online Händler wandte sich auf dem Rechtsweg gegen die Abmahnung.
Das Landgericht Dortmund gab in seiner Entscheidung von Anfang April (Beschluss vom 07.04.2011 – Az.: 20 O 19/11) dem Mitbewerber Recht. Eine „Unverzüglichkeit“ ist bei 49 Stunden nach Vertragsschluss nicht mehr gegeben, so die Dortmunder Richter.
Darüber hinaus nahmen die Richter an, dass der Vertragsschluss im Falle von eBay schon in dem Zeitpunkt zustande kommt, sobald das höchste Gebot abgegeben wird, welches schließlich auch zum Auktionsgewinn führt. Die Richter nahmen dabei ausdrücklich Bezug auf ein Urteil des BGH aus 2004 (Urteil vom 03.11.2004 - Az.: VIII ZR 375/03). Der Zeitpunkt des Ablaufs der Auktion ist gerade nicht entscheidend.
Diese Ansicht zum Vertragsschluss bei eBay hat hinsichtlich der „Unverzüglichkeit“ i.S.d. § 355 II 2 BGB die enorme Auswirkung, dass ein Verkäufer – der regelmäßig erst nach Auktionsende Kenntnis vom Höchstbietenden hat – nur selten den Gewinner der Auktion unverzüglich nach Auktionsende über sein Widerrufsrecht informieren kann, da die Frist oftmals bereits abgelaufen sein wird. Da damit keine rechtzeitige Information über das Widerrufsrecht vorliegt, läuft nach Ansicht des LG Dortmund bei eBay regelmäßig - trotz der neuen Regelung in § 355 BGB - eine einmonatige Widerrufsfrist.
Fazit
In vielen Fällen wird die Frist schlichtweg abgelaufen sein. Teilweise wird für Einhaltung des „Unverzüglichkeit“-Kriterium eben angenommen, dass der Händler spätestens am Tag nach Auktionsschluss den Käufer über sein Widerrufsrecht zu informieren habe. Ist aber das Höchstgebot bereits 2-3 Tage vor Auktionsende abgegeben, so kann der Verkäufer den Verbraucher gar nicht „unverzüglich“ informieren, da er erst am Ende der Auktion Kenntnis von seiner Person erlangt.
Es darf stark angezweifelt werden, ob diese Gesetzesauslegung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Willen des Gesetzgebers entspricht und sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden. Im Ergebnis kann der Händler – nach dem vorliegenden Urteil des LG Dortmund - nur bei Sofortkauf-Angeboten den Verbraucher sicher „unverzüglich“ nach Vertragsschluss informieren.
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