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Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Fernabsatz führen neben Abmahnungen auch dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein Verstoß auch dann vorliegt, wenn lediglich eine Postfachadresse in der Widerrufsbelehrung angegeben wird.
Ein Verbraucher schloss mit einem Energieversorgungsunternehmen, einer Rechtsvorgängerin der späteren Beklagten, einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertragsschluss erfolgte im Jahr 2008 im Wege des Fernabsatzes. Der Vertrag lief bis zum 31.08.2010 und beinhaltete für den Verbraucher das Recht des Widerrufs.
Im Rahmen der angegebenen Widerrufsbelehrung wurde als Widerrufsadresse die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten angegeben. Als der Verbraucher am 01. Oktober 2009 den Widerruf des Vertrags erklärte, akzeptierte die Beklagte den Widerruf nicht.
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Der Verbraucher beschritt daraufhin den Klageweg und begehrte Feststellung, dass der Vertrag durch den Widerruf wirksam beendet wurde.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg blieb, legte der Kläger Rechtsmittel ein. Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH entschied (Urteil vom 25. Januar 2012 – Az.: VIII ZR 95/11), dass die Angabe der Postfachadresse als Widerrufsadresse den zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Gesetzesanforderungen entsprach, vgl. §§ 312d I 1, II 1, 312c II, 355 II 1 BGB a.F.).
Der Unternehmer sei im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts verpflichtet, dem Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Widerrufsempfänger anzugeben. Wie der BGH bereits vor Inkrafttreten der BGB-InfoV entschied (Urteil vom 11.04.2002 – Az.: I ZR 306/99), genüge die Angabe einer Postfachadresse den gesetzlichen Bestimmungen.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Verbraucher auch hier die Möglichkeit habe, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Einen Unterschied zur Angabe einer Postfachadresse sahen die Karlsruher Richter nicht. Vielmehr sei der Unternehmer nach § 1 I Nr. 3 BGB-InfoV ohnehin verpflichtet, zusätzlich eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, was im vorliegenden Fall jedoch unstreitig geschehen war.
Fazit
Beachtet werden muss jedoch, dass dem BGH-Urteil für die aktuelle Rechtspraxis kaum noch praktische Bedeutung zukommt und lediglich von rechtshistorischer Bedeutung ist. Vielmehr ist die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse nach der aktuellen Rechtslage unzulässig!
Aktuell gibt es die BGB-Informationspflichtenverordnung nicht mehr und zum anderen regelt §360 I Nr. 3 BGB, dass die Widerrufsbelehrung eine ladungsfähige Anschrift enthalten muss – was jedoch im Fall einer Postfachadresse gerade nicht der Fall ist. Online-Händler sollten daher auch in der Widerrufsbelehrung weiterhin eine ladungsfähige Adresse führen – sonst besteht die Gefahr von kostenpflichtigen Abmahnungen!
Wenn Sie wissen möchten, was Sie als Online-Shopbetreiber und eBay-Händler für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wissen müssen, finden Sie hier alle Informationen sowie eine anwaltlich erstellte Widerrufsbelehrung für Onlineshops und eBay.
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Sören Siebert auf Google+