
Was ist die “Button-Lösung“?
Die Button-Lösung soll den Verbraucher eigentlich vor so genannten Abofallen und Leistungen schützen, bei denen auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, dass kostenpflichtigen Leistungen angeboten werden.
Leider ist der Gesetzgeber hier etwas über das Ziel hinaus geschossen und verlangt, dass die Regelung bei allen kostenpflichtigen Verträgen von Unternehmern mit Verbrauchern im Internet umgesetzt wird.
Wie muss der Button beschriftet werden?
Der Unternehmer muss den Verbraucher deutlich, etwa mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“, vor Abschluss des Vertrages konfrontieren. Zwar schreibt das Gesetz nicht unbedingt die Verwendung einer Schaltfläche (Button) vor. Die Alternative ist aber eher unbestimmt formuliert und lautet:
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Bis zu einer gerichtlichen Klärung sollten sich Unternehmer deshalb besser an die Lösung Button + eindeutige Beschriftung halten. Hier wird es mit Sicherheit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit anderer Darstellungen und Bezeichnungen kommen.
Welche Bezeichnungen sind für den Button erlaubt?
Erlaubte Bezeichnung sind:
NICHT erlaubt sind bisher in Shops oft verwendete Formulierungen wie:
Welche weiteren Informationen müssen erteilt werden?
Weiter muss der Unternehmer vor der Bestellung zusätzliche Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese sind:
• die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung,
• den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten,
• bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten,
• gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.
Was sind die "wesentlichen Eigenschaften" einer Ware oder Dienstleistung?
Der neue § 312g Abs. 2 enthält daneben weitergehende Informationspflichten. Insbesondere die wesentlichen Merkmale der Ware sind hier zu nennen. Bei diesem Punkt gibt es keine allgemeingültigen Vorgaben, welches Merkmal wesentlich ist, da dies zu sehr von der jeweiligen Ware abhängt. Gerade beim Verkauf komplexerer Waren wie etwa bei technischen Geräten kann man sich trefflich streiten, welche ANgaben genau als „wesentlich“ angesehen werden. Es gibt hier 2 Möglichkeiten:
1. Shopbetreiber stellen alle Merkmale der Ware noch einmal auf der Bestellseite dar. Dies ist technisch ggf. aufwändig, aber momentan wohl die sicherste Variante.
2. Shops und Dienstleister belassen es bei einer verkürzten Darstellung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung und verlinken auf die Artikelseite. Der Link sollten dann explizit „wesentliche Merkmale der Ware“ oder „Details“ benannt werden.
Da im Moment nicht klar ist, welche Merkmale die Gerichte später als wesentlich beurteilen, ist Möglichkeit 1. die sichere Lösung.
Wie müssen die Informationen angeordnet werden?
Wichtig ist vor allem die Gestaltung der finalen Bestellseite. Die vorgeschriebenen Informationen dürfen NICHT unterhalb des „Kaufen“-Buttons dargestellt werden.
Zum anderen muss auch bei der Darstellung direkt über dem Button beachtet werden, dass zwischen den notwendigen Informationen und dem Button selbst keine weiteren „trennenden Elemente“ eingefügt werden, die den Eindruck erwecken, Informationen und Button würden nicht zusammen gehören. Die Gesetzesbegründung spricht davon, dass ein unmittelbare räumliche Nähe zwischen Informationen und Button gegeben sein muss.
Übersicht Bestellseite
Die finale Bestellseite in einem Online-Shop, der Ware verkauft, sollte wie folgt aussehen:
Was gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern (b2b)?
Die Regelung gilt nur im Bereich Fernabsatz, also im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern. Reine b2b-Verträge sind nicht betroffen. Wenn jedoch Verträge mit Verbrauchern UND Unternehmern geschlossen werden, muss die Button-Lösung eingehalten werden.
Was gilt auf Plattformen wie eBay?
eBay hat sich im Laufe des Gesetzgebungsprozesses dafür stark gemacht, dass auf diesbezüglichen Plattformen auch Bezeichnungen wie „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ genügen. Hier liegt es in der Pflicht der jeweiligen Plattformanbieter, die Button entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.
Ab wann genau gilt die Button-Lösung?
Das entsprechende Gesetz tritt zum 01.08.2012 in Kraft. Alle Onlineshops müssen bsi dahin die Bestellprozesse vollständig nagepasst haben.
Was ist die Folge, wenn die Button-Lösung nicht umgesetzt wird?
Zum einen stellt dies einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar. Der Gesetzgeber ist aber noch einen Schritt weiter gegangen. Verträge, die ohne entsprechenden Button geschlossen werden, gelten als nicht wirksam abgeschlossen. Vereinfacht gesagt, der Unternehmer hat keine Anspruch auf Bezahlung.
Für eine Beratung zur Buttonlösung und zur Prüfung Ihres Onlineshops steht Ihnen Rechtsanwalt Sören Siebert gern zur Verfügung.
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