Auch 2014 wurden Webseitenbetreiber und Shops wieder massenhaft abgemahnt. Dabei ist es gar nicht so schwer, den häufigsten Abmahnfallen zu entgehen. Wenn Sie diese 5 Abmahnfallen kennen können Sie Ihr Abmahnrisiko erheblich minimieren und mit einem guten Gefühl in Jahr 2015 starten.

» 1. Abmahngrund: Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung
» 2. Abmahngrund: Details der Waren und Dienstleistungen im Warenkorb
» 3. Abmahngrund: Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
» 4. Abmahngrund: Fehlerhafte Impressums-Angaben
» 5. Abmahngrund: Neue eBay Funktion „Warenkorb“
1. Abmahngrund: Fehlende oder unvollständige Datenschutzerklärung
Für wen interessant?
Agenturen, Webseitenbetreiber, Händler
Worum geht es?
Datenschutzverstöße konnten nach Ansicht der Gerichte viele Jahre lang nicht abgemahnt werden. Das hat sich 2014 durch viele Urteile leider geändert. Die Gerichte sehen nun auch Datenschutzverstöße als abmahnfähig an.
Die ersten Abmahnwellen wegen unvollständiger Datenschutzerklärungen rollen bereits. In den aktuellen Abmahnungen geht es vor allem um fehlende Aussagen zu Analysetools wie Google Analytics in der Datenschutzerklärung.
Was müssen Sie tun?
Überprüfen Sie die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website, ob Aussagen zu Google Analytics, aber auch zu Facebook & Co. enthalten sind.
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Sie können für das Erstellen einer neuen Datenschutzerklärung unseren Generator nutzen. In unserem Bereich erecht24 Premium (kostenpflichtig) finden Sie zahlreiche Zusatzmodule für Shops, Dienstleister & Newsletter.
2. Abmahngrund: Unvollständige Details der Waren und Dienstleistungen im Warenkorb
Für wen interessant?
Agenturen und Händler
Worum geht es?
Die so genannte „Button-Lösung“ schreibt nicht nur die Beschriftung des „Kaufen-Buttons“ vor. Es gibt hier auch sehr strenge gesetzliche Vorgaben dazu, wie genau die Produkte auf der letzten Checkout-Seite im Bestellprozess dargestellt werden müssen.
Die „wesentlichen Details der Ware“ müssen dort noch einmal ausführlich dargestellt werden. Es liegen jetzt auch erste Urteile dazu vor. Hier wird es im Jahr 2015 zu zahlreichen Abmahnungen kommen.
Was müssen Sie tun?
Achten Sie als Shopbetreiber oder Agentur, die Shops betreut darauf, dass Sie auf der Checkout-Seite -also die Siete auf der der Kunden auf „Kaufen“ klickt - alle wichtigen Merkmale der jeweiligen Ware im Warenkorb noch einmal anzeigen.
3. Abmahngrund: Fehlende Telefon- und Faxnummer in der Widerrufsbelehrung
Für wen interessant?
Agenturen und Händler
Worum geht es?
2014 ist - wieder einmal - ein neues Widerrufsrecht in Kraft getreten. Bis dahin war es verboten, eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben. Seit Juni 20124 ist es vorgeschrieben, eine Telefonnummer anzugeben. Viele Händler und Agenturen haben diese Änderung nicht umgesetzt.
Aktuelles Urteil: Wenn Sie im Impressum der Webseite eine Faxnummer angeben müssen Sie diese Faxnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben.
Was müssen Sie tun?
Prüfen Sie ob Sie eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben ist. Anwaltlich geprüfte Rechstexte wie Widerrufsbelehrung und AGB finden Sie hier.
4. Abmahngrund: Fehlerhaftes Impressum
Für wen interessant?
Agenturen, Webseitenbetreiber, Händler
Worum geht es?
Auch 2014 gab es wieder massenhafte Abmahnungen von Shops und Webseiten, bei denen im Impressum 2 Punkte fehlen:
- Handelsregister und Registernummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Häufig wurden auch Angehörige bestimmer Berufsgruppen wie Apotheker abgemahnt, die im Impressum ihrer Webseite berufsspezifische Angaben(Aufsichtsbehörde, zuständige Kammer, berufsrechtliche Regelungen usw.) vergessen hatten.
Was müssen Sie tun?
Prüfen Sie Ihren eigenen Webseiten und die Seiten Ihrer Kunden ob diese beiden Angaben (wenn vorhanden) auch im Impressum stehen.
Nutzen Sie dafür einfach unseren eRecht24-Impressums-Generator.
5. Abmahngrund: Neue Funktion „Warenkorb“ bei eBay
Für wen interessant?
eBay-Händler, Agenturen
Worum geht es?
eBay hat eine neue „Warenkorbfunktion“ eingeführt. Wenn Sie als Verkäufer Paypal-Zahlungen anbieten und es sich um Festpreisangebot oder eine Auktion mit „Sofort-Kaufen“-Option handelt, müssen die Kunden nicht sofort kaufen, sondern können Ware in einen Warenkorb packen.
Was müssen Sie tun?
eBay-Händler müssen ihre AGB umgehend anpassen. Im Punkt „Vertragsschluss“ müssen sich ab sofort Aussagen dazu finden, wie ein Vertrag bei Anbieten der Warenkorb-Funktion zustande kommt.
Tipp:
Wenn Sie als eBay Händler oder als Agentur für Ihre Kunden rechtssichere und aktuelle eBay-AGB mit anwaltlicher Haftung benötigen können Sie diese hier bestellen.





