§ 184 Abs. 1 StGB stellt zunächst das zugänglich Machen pornographischer Schriften insbesondere an Jugendliche unter Strafe. Nach § 11 Abs.3 StGB gilt dies nicht nur für Schriften im klassischen Sinne, sondern auch pornographische Inhalte auf Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen u.ä.. Absatz 3 erhöht den Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Kindern oder Sex mit Tieren auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe.

Wird beim Vertrieb dieser pornographischen Schriften gewerbsmäßig oder als Bande gehandelt, kann die Höchststrafe sogar 10 Jahre betragen.
Nach §§ 184 Abs. 5 StGB ist die Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften strafbar.
Hier ist es für den Surfer interessant zu wissen was geschieht, wenn beim Surfen ohne Absicht eine Seite mit kinderpornographischem Inhalt angesurft wird . Besitzverschaffung heißt Herstellen der tatsächlichen Sachherrschaft mit dem Willen, die Sache auch zu besitzen. Werden die Bilder mit kinderpornographischen Inhalten auf der Festplatte abgespeichert, wird damit der Besitzwille zum Ausdruck gebracht und, der Nutzer hat sich strafbar gemacht.
Haben sie die betreffende Seite angesurft, ohne die pornographischen Inhalte zu speichern, ist zu bedenken, dass die Inhalte dieser Seite automatisch im Ihrem Cache zwischengespeichert werden, wenn diese Option in Ihrem Browser aktiv ist. Soweit der Surfer weiß, dass er so etwas wie einen Cache-Speicher hat, wird allein das Aufrufen der Seite zur Strafbarkeit führen. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die betreffenden Seiten auch bewusst auf der Suche nach pornographischen Inhalten angesurft wurden. An dem Merkmal des Besitzwillens wird es aber in der Regel beim zufälligen Ansurfen solcher Seite fehlen. Um auf der (juristisch) ganz sicheren Seite zu sein, sollten sie dann auch ihren Cache löschen.
Interessant sind diesem Zusammenhang zwei Urteile:
Zum einen das Urteil des LG München I (Az: 467 Js 319998/96) Danach haftet der Betreiber eines Internet-Cafes nicht dafür, dass seinen Gäste Seiten mit pornographischem Inhalt aufrufen. Den Cafe-Betreiber trifft auch keine Pflicht, die Benutzer der Rechner an Straftaten zu hindern.
Das andere Urteil betrifft den Report des amerikanischen Sonderermittlers Starr über das Verhältnis zwischen Bill Clinton und Monica Lewinsky. Das LG München I (Az: 466 AR6 8213/98) hat festgestellt, dass es sich bei diesem Bericht um ein staatliches Dokument handelt, das deswegen für sich genommen nicht pornographisch sein kann. Die Verbreitung hat hier rein dokumentarischen Charakter und ist nicht strafbar.
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