Es liegt in der Natur des Internet, dass jede Art von Information überall auf der Erde durch die Nutzer des Netzes abrufbar sind. Vor allem im Bereich des Onlinerechts bringt dies aber einige Probleme mit sich. Dies sind vor allem Fragen des Vertragsrechtes, denn alles was zwischen deutschen Vertragspartner schief gehen kann,

kann natürlich auch bei Vertragspartnern unterschiedlicher Nationalität anders als gewünscht laufen. Auch im Bereich der sogenannten unerlaubten Handlung spielen internationale Aspekt eine Rolle, etwa dann, wenn über eine ausländische Website beleidigende oder geschäftsschädigende Äußerungen getätigt werden. Auch die Bereiche des Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrechts werden durch das Hinzutreten internationaler Aspekte oftmals noch unübersichtlicher.
Es stellt zunächst immer sich die Frage, welches Recht auf Sachverhalte mit Auslandsberührung anwendbar ist. Eine Regel, die besagt: "Alles was ein Deutscher tut, unterliegt automatisch Deutschem Recht" gibt es nicht !
Wenn beispielsweise ein Deutscher auf Urlaub in England bei einem Online-Versandhandel mit Sitz in Italien Waren bestellt, muss zunächst geklärt werden, welche Rechtsordnung auf diese vertraglichen Beziehungen anwendbar ist. Dass dies nicht zwingend Deutsches Recht sein muss, wurde gerade dargestellt. Da das Geschäft in England geschlossen wurde, könnte auch Englisches Recht in Betracht kommen. Dankbar wäre ebenso die Anwendung Italienischen Rechts, da der Vertragspartner ein italienisches Unternehmen ist. Losgelöst von der Frage des anzuwendenden Rechts muss auch geklärt werden, in welchem Land die Betroffenen ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können. Um diese Fragen aufzulösen, bedarf es des Internationalen Privatrechtes, kurz IPR.
Was ist IPR ?
Das internationale Privatrecht bestimmt in Fällen mit Auslandsberührung, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommt, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Der Name Internationales Privatrecht ist dabei missverständlich. Es handelt sich gerade nicht um internationales Recht, sondern um nationales (hier also Deutsches) Recht. Jedes Land hat ein eigenes IPR, und nur dieses wird vom jeweiligen Richter angewendet.
Dabei löst das Internationale Privatrecht einen Fall nicht. Das ist Aufgabe des jeweiligen Sachrechtes (etwa des deutsche BGB oder des französischen Code Civil). Das IPR, auch Kollisionsrecht genannt, bestimmt nur, welches Gericht international zuständig ist und welches Sachrecht auf einen Fall angewandt wird. Geregelt ist das deutsche IPR vor allem im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Daneben sind eine Vielzahl von Staatsverträgen zu beachten, die das anzuwendende Sachrecht bestimmen und die im Zweifel dem nationalen Recht vorgehen. Es existieren auch Abkommen über das Sachrecht selber, etwa die Convention for the International Sale of Goods (CISG), auch UN-Kaufrecht genannt.
Anwendungsbereich des IPR
Das IPR regelt also die anwendbare Rechtsordnung in einem Fall mit Auslandsberührung. Die Auslandsberührung kann sich beispielsweise ergeben aus:
- der Staatsangehörigkeit einer Person
- dem Tatort einer unerlaubten Handlung
- dem Abschlussort eines Vertrages oder
- dem Erfüllungsort eines Vertrages
Für den Rechtsverkehr im Internet sind vor allem zwei Bereiche des IPR von Interesse: das Vertragsrecht und das Recht der unerlaubten Handlung.
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