Neben der Schulmedizin gerät auch das Angebot alternativer Behandlungen immer mehr in den Fokus von Patienten. Doch was müssen Heilpraktiker bei der Berufsbezeichnung beachten? Das Landgericht Wuppertal hat hierzu ein Urteil gefällt.
Verband mahnt wegen Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ab
Ein Heilpraktiker erhielt eine Abmahnung wegen seiner Berufsbezeichnung, die er auf seiner Internetseite angab. Er bezeichnete sich als „Heilpraktiker für Psychotherapie“. Der Betroffene hatte eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie. Die Erlaubnis gab vor, dass er die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ führen muss. Der Abmahner war der Ansicht, dass die auf der Internetseite verwendete Berufsbezeichnung den Leser in die Irre führt. Sie erwecke den Eindruck, dass der Betroffene als Heilpraktiker zugelassen sei und über eine Zusatzqualifikation „für Psychotherapie“ verfüge. Tatsächlich dürfe der Abgemahnte aber nur im Bereich der Psychotherapie, nicht aber darüber hinaus als Heilpraktiker tätig werden. Das Landgericht Wuppertal hat nun entschieden, ob die verwendete Berufsbezeichnung erlaubt war.
Berufsbezeichnung mit nur minimaler Abweichung zur staatlich zugelassenen Bezeichnung erlaubt
Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 31. März 2016, Az. 12 O 126/15) entschied zugunsten des Werbenden. Er durfte die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ führen. Sowohl in der verwendeten als auch in der staatlichen zugelassenen Bezeichnung kommt es deutlich zum Ausdruck, dass der Betroffene nur im Bereich der Psychotherapie tätig werden darf. Die minimale Abweichung in der Berufsbezeichnung spielte keine Rolle. Die von der Werbung angesprochenen Leser nehmen nicht an, dass der Heilpraktiker über eine zusätzliche Qualifikation in der Psychotherapie verfügt. Die Abmahnung war nicht berechtigt.
Fazit:
Um das Risiko einer Abmahnung zu vermeiden, sollten Heilpraktiker die behördlich vorgegebene Berufsbezeichnung verwenden. Nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal sind aber auch minimale Abweichungen von der staatlich zugelassenen Bezeichnung erlaubt, sofern sie das Gleiche ausdrücken und den Patienten nicht täuschen.