Händler nutzen oft Gewinnspielkarten, um zugleich Werbung an die Kunden zu bringen. Doch darf die Teilnahme am Gewinnspiel zugleich mit einer automatischen Werbeeinwilligung verbunden werden? Das Landgericht Konstanz hat die Frage jetzt beantwortet.
Gewinnspielkarte einer Krankenkasse sieht Zusendung von Infomaterial vor
Eine Krankenkasse veranstaltete auf einem Fest ein Gewinnspiel. Hierzu verwendete sie vorformulierte Gewinnspielkarten. Besucher, die sich für die Teilnahme entschieden, mussten auf der Vorderseite der Karte drei Fragen beantworten. Auf der Rückseite gaben die Teilnehmer ihre persönlichen Daten (z.B. Name, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse) an.
Unter dem Unterschriftsfeld befand sich dann noch folgende von der Krankenkasse notierte Regelung:
„Ich bin mit der Speicherung meiner Daten und mit der Kontaktaufnahme (Telefon, E-Mail) zum Zwecke der Information, Beratung und Zusendung von Infomaterial einverstanden.“
Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Konstanz musste sich fragen, ob die mit der Gewinnteilnahme verbundene automatische Werbeeinwilligung erlaubt war.
„Opt-In“: Kunden müssen vorher einwilligen
Das Landgericht Konstanz (Urteil vom 19. Februar 2016, Az. 9 O 37/15 KfH) entschied, dass die Werbeklausel auf der Gewinnspielkarte verboten war. Hintergrund hierfür ist Folgender: Händler und andere Unternehmen dürfen den Verbraucher nicht unzumutbar belästigen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schreibt vor, dass eine unzumutbare Belästigung bei Werbung mit einem Telefonanruf oder per E-Mail immer dann vorliegt, wenn der Verbraucher in die Werbung vorher nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Es gilt das sogenannte „Opt-In-Verfahren“. Hierbei muss der Verbraucher selbst aktiv erklären, dass er die Werbung wünscht.
Die Krankenkasse benutzte aber das verbotene „Opt-Out-Verfahren“, bei dem der Betroffene den Werbezusendungen oder -anrufen nur widersprechen kann. Die Teilnehmer hatten nur die Möglichkeit die Werbeklausel unter dem Unterschriftenfeld zu streichen, um so der (lästigen) Werbung zu entgehen. Das reicht nicht aus.
Praxis-Tipp:
Immer wieder beschäftigen Gerichte unwirksame Werbeeinwilligung. Um die Vorgaben des Opt-In-Verfahrens zu erfüllen, können Händler auf nicht vorangekreuzte Checkboxen zurückgreifen, in welche der Teilnehmer sein Häkchen setzen kann.
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