Das OLG Hamburg hatte nun über zwei Abmahnungen zu entscheiden, die die Betreiber der Seiten „Marions Kochbuch“ ausgesprochen hatten. Auf einem Bild waren „Mettenden“ zu sehen, auf dem anderen Bild war Eistee abgebildet. Die abgemahnten Seitenbetreiber hatten die Bilder nicht selbst auf ihren Seiten eingestellt, dies hatten Nutzer in den jeweiligen Foren getan. Nach der Abmahnung hatten die Seitenbetreiber die Bilder sofort entfernt, sich aber geweigert, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Auch die Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen wurden nicht beglichen.
Die beiden Liebhaber von Kochrezepten und Lebensmittelbildern zogen daraufhin vor das Landgericht Hamburg, das wegen seiner strengen Rechtsprechung im Bereich der Haftung von Webseitenbetreibern gefürchtet ist. Erwartungsgemäß bekamen Sie dort auch Recht. Die Abgemahnten legten jedoch Berufung zum OLG Hamburg ein. Und dort beurteilt man die Frage der Störerhaftung zum großen Glück für Webseiten-, Foren- und Blogbetreiber doch etwas praxisnaher. Wie heise-online berichtet, hat das Gericht nicht vor, die nahezu grenzenlose Störerhaftung der Kollegen des LG Hamburg fortzuführen.
Keine Überwachungspflicht für Forenbetreiber
Das OLG ist danach der Auffassung, dass es keine generelle Pflicht für Webseitenbetreiber gibt, fremde Inhalte vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung müssen die Seitenbetreiber die Inhalte zwar sofort entfernen. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung, Erstattung der Abmahnkosten oder gar Schadensersatz scheint die Kammer des OLG Hamburg aber nicht anzuerkennen. Das Urteil soll Anfang Februar verkündet werden. Erst wenn die Urteilsbegründung vorliegt, kann man sich ein abschließendes Bild von der Sache machen.
Mehr Informationen zu Abmahnungen wegen unberechtigter Bildnutzung im Internet finden Sie in einem gesonderten Beitrag.
Fazit:
Selbstverständlich kann niemandem ein Vorwurf gemacht werden, wenn für die eigenen Werke bei Rechtsverstößen der Schutz der Gerichte in Anspruch genommen wird. Wie der vorliegende Fall zeigt, sollte man den Bogen dabei aber nicht überspannen. Eine grenzenlose verschuldensunabhängige Haftung für fremde Rechtsverstöße gibt es im Internet nicht. Auch wenn die Betreiber von „Marions Kochbuch“ und das LG Hamburg dies anders sehen.
Autor: RA Sören Siebert
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