Welche Folgen das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung haben kann, zeigte nun ein Prozess am Landgericht Dortmund. Ein Onlinehändler war von einem Mitbewerber wegen diverser wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt worden. Als der Gegner erneut Fehler in einem anderen Online-Angebot des Händlers fand, konnte er eine Vertragsstrafe in Höhe von 6000,- Euro geltend machen.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung und mehr
Beide Parteien verkauften im Netz unter anderem Nassrasierer und die zugehörigen Klingen. Der Beklagte nutzte dafür die Plattform eBay und war im Gewerberegister als Online-Händler registriert. Anfang 2019 erhielt er zweimal innerhalb weniger Wochen Abmahnungen vom Kläger. Die erste bezog sich auf seinen offiziellen Shop, die zweite auf einen weiteren Account, den er nach der ersten Abmahnung zum Verkauf nutzte. Beide Angebote verstießen gegen dieselben sechs Vorschriften für Fernabsatzgeschäfte. Unter anderem ging es um die Widerrufsbelehrung, den Link zur EU-Streitschlichtungs-Plattform und Informationen zum gesetzlichen Mängelgewährleistungsrecht.
Erneute Verstöße
Für beide Accounts gab der Abgemahnte zweimal binnen kurzer Zeit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete er sich, bei einer Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe würde vom Kläger festgelegt und könne im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden. Wegen wiederholter Verstöße auch nach Abgabe der ersten Unterlassungserklärung forderte der Abmahner im April bereits die Zahlung zweier Vertragsstrafen sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Der Verkäufer hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen Cent bezahlt. Stattdessen sendete er ein Schreiben mit dem Hinweis, dass er ein „kleiner gewerblicher Händler“ sei, der die Forderungen nicht begleichen könne. Die Sache landete vor dem Landgericht Dortmund (Az. 10 O 19/19).
Ein Geschäftsmann – zwei Konten?
Hier ging es zunächst um die grundsätzliche Frage: Hatte die Unterlassungserklärung, die der Händler für seinen Account 1 abgegeben hat, auch Wirkung für den danach genutzten Account 2? Nein, meinte der Beklagte. Denn das zweite Konto nutze er lediglich für Privatverkäufe. Das Gericht allerdings hatte keinerlei Zweifel daran, dass der Beklagte in beiden Fällen unternehmerisch tätig war. Trotzdem hielt es die geforderte Vertragsstrafe für zu hoch. Angesichts der jährlichen Umsätze in Höhe von knapp 12.000,- Euro sei trotz der umfangreichen Verstöße gegen die Unterlassungserklärung eine Strafe von 6000,- Euro angemessen.
Fazit
Dass Gericht setzte sich auch mit der Frage auseinander, ob es sich um eine missbräuchliche Abmahnung gehandelt haben könnte. Hierfür sah es allerdings keine Hinweise. Der Kläger sei Mitbewerber und verschicke nach eigenen Angaben nicht mehr als zehn bis zwölf Abmahnungen pro Jahr. Die Streitwerte, die er dabei zugrunde lege, seien nicht zu beanstanden.
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