Nach einer durch Abmahnung geben die Rechteverletzer häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichten sie sich, es zu unterlassen, ein Werk (beispielswiese einen Stadtplanausschnitt) ohne Einwilligung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich zu machen. Bei Inhalten, die in einem Web-Browser aufgerufen werden können, war bisher ungeklärt, ob ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliegt, wenn das Werk weiterhin abrufbar ist, die konkrete Webadresse, die sog. URL, aber nicht mehr publiziert wird. Auf die Frage, ob bei einer solchen abstrakten Möglichkeit des Web-Abrufs eines Werks ein Wiederholungsfall gegebenen ist, ist das Kammergericht Berlin in seinem Beschuss vom 28.04.2010 (Az.: 24 W 40/10) eingegangen.
Was war geschehen?
Der Beklagte wurde vom Kläger abgemahnt und verpflichtete sich gegenüber diesem im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu, keine Stadtplan-Kartenausschnitte öffentlich zugänglich zu machen, ohne die erforderliche Einwilligung des klägerischen Rechteinhabers zu besitzen. Der Kläger stellte nach Abgabe der Unterlassungserklärung fest, dass der Stadtplan-Ausschnitt bei Eingabe der URL in einen Web-Browser immer noch abrufbar war, auch wenn auf die URL nicht mehr direkt verwiesen wurde. Der Kläger machte die für den Wiederholungsfall vereinbarte Vertragsstrafe gerichtlich geltend. Der Beklagte legte hiergegen Rechtsmittel ein.
Entscheidung des Gerichts
Die Berliner Richter des Kammergerichts wiesen das Rechtsmittel zurück und gaben dem Kläger Recht. Für für ein öffentliches Zugänglichmachen reiche es aus, dass die abstrakte Möglichkeit des Abrufs des Kartenausschnitts bestehe. Erfasst seien auch versehentliche Bereitstellungen im Internet. Die bloße Möglichkeit des Abrufs über die Eingabe der URL reiche daher für ein erneutes rechtswidriges Verhalten aus. Auf den durch den Beklagten geltend gemachten Umstand, dass es von der Wahrscheinlichkeit her fernliegend sei, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit über die reine Internetadresse des Beklagten hinaus die weiteren Pfade eingibt, die erst zu dem versehentlich verbliebenen Werk führten, komme es nicht an.
Fazit:
Die Entscheidung zeigt, dass der Schutz des Urhebers relativ umfassend ist. Für Abgemahnte gilt daher, dass alleine durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Löschung des Links zu dem im Wege der Abmahnung beanstandeten Material die Gefahr weiterer Schritte nicht gebannt ist. Unterzeichner einer solchen Erklärung sollten daher nicht nur Verweise bzw. Links zu den betroffenen Inhalten, sondern auch das Material selbst vom Webserver entfernen, um das Risiko der Geltendmachung einer Vertragsstrafe zu vermeiden.
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