Bis zum 1. April hieß es in den FAQ zur NRW-Soforthilfe noch: Solo-Selbstständige können sich von dem Geld ein Unternehmergehalt auszahlen. Dann strich NRW den Satz. Jetzt ließ die Landesregierung in Düsseldorf wissen: Solo-Selbstständige dürfen einen Teil des Geldes doch für den Lebensunterhalt nutzen. Wie viel Geld steht ihnen dafür zur Verfügung? Und welche Voraussetzungen gelten?
Wie konnten Solo-Selbstständige die NRW-Soforthilfe bisher nutzen?
Letzte Vorgabe für die NRW-Soforthilfe war: Solo-Selbstständige dürfen das Geld nicht als Einkommen verwenden. Die Soforthilfe ist ausschließlich dafür da, die wirtschaftliche Existenz ihres Unternehmens zu sichern. Selbständige konnten daher die 9.000 Euro beispielsweise nur für gewerbliche Mieten, Leasingraten und Kredite für Betriebsräume verwenden. Für die Deckung von Lebensunterhalt, private Miete und Krankenversicherung dürften sie das Geld nicht nutzen. Denn: Dafür war ALG2 gedacht.
Das sagt die Bundesregierung zur Soforthilfe
Solo-Selbstständige haben oftmals keine oder nur geringe betriebliche Kosten. Das heißt: Sie konnten die 9.000 Euro kaum verwenden. Das sahen die Bundesländer ein. Sie forderten daher, dass der Bund die Vorgaben anpasst. Solo-Selbstständige sollten die Soforthilfe auch für ihren Lebensunterhalt nutzen können. Das lehnte der Bund jedoch ab.
Das sind die neuen Regeln für die NRW-Soforthilfe
NRW hat daher jetzt selbst die Regeln der Soforthilfe angepasst. Solo-Selbstständige müssen am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums der Soforthilfe eine Erklärung abgeben. Darin müssen sie aufführen, ob sie die 9.000 Euro komplett benötigt haben, um ihre Unternehmerexistenz zu sichern. Das dabei übrig gebliebene Geld müssen sie zurückzahlen. Neu ist dabei: 2.000 Euro dürfen sie jetzt einmalig als Lebenshaltungskosten ansetzen. Der Betrag ist als Hilfe für März und April gedacht. Im Mai erhalten Solo-Selbstständige keinen Zuschuss.
Welche Voraussetzungen gelten?
Damit Solo-Selbstständige die 2.000 Euro als Lebensunterhalt nutzen können, müssen sie ihren Antrag auf die NRW-Soforthilfe im März oder April gestellt haben. Zudem dürfen sie in den beiden Monaten nicht die Grundsicherung beantragt haben. Künstler, die bereits aus dem Sondertopf für Kulturschaffende 2.000 Euro erhalten haben, haben keinen Anspruch auf den Betrag.
Fazit
Mit der neuen Regelung will NRW die Solo-Selbstständigen unterstützen, die bereits im März ihren Antrag auf Soforthilfe gestellt hatten. Für sie war es lange unsicher, ob sie das Geld für den Lebensunterhalt nutzen können oder nicht. Das Bundesland will auf diese Weise die Folgen der Krise abmildern, so der Wirtschaftsminister von NRW.
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