Auch außerhalb einer Pandemie-Situation können Patienten künftig ohne Praxisbesuch ihre Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen: per Videosprechstunde. Wer allerdings glaubt, dass der Aufenthalt in virenbelasteten Wartezimmern damit grundsätzlich der Vergangenheit angehört, der irrt. Denn die persönliche Untersuchung durch den Mediziner bleibt weiterhin der Regelfall.
Ausschließlich bekannte Patienten
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen darf der gelbe AU-Schein nach einer Online-Visite erteilt werden. Das hat der sogenannte Gemeinsame Bundesausschuss G-BA festgelegt, der in Deutschland über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden hat. Wichtigster Punkt ist dabei, dass die Ärzte bereits wissen, mit wem sie es zu tun haben. Oder anders ausgedrückt: Patienten können nur dort eine Krankschreibung im Rahmen einer Online-Sitzung bekommen, wo sie schon einmal persönlich in Behandlung waren. Und auch dann gilt: Arzt und Erkrankter müssen sich zumindest via Web-Cam in die Augen schauen können. Ein Telefonat oder das Ausfüllen eines Online-Fragebogens reichen nicht für eine arbeitsrechtlich anerkannte Krankschreibung aus.
Nicht bei jeder Krankheit
Klar ist auch, dass nicht alle Beschwerden via Bildschirm erfasst werden können. Ärzte dürfen deshalb nur dann die Arbeitsunfähigkeit attestieren, wenn die Erkrankung sich überhaupt im Rahmen der Videosprechstunde untersuchen lässt.
Maximal sieben Kalendertage
Handelt es sich um die erste Krankschreibung in einem akuten Fall, darf der AU-Schein nach einer Video-Untersuchung für höchstens eine Woche, also sieben Kalendertage erteilt werden. Können Patienten danach immer noch nicht arbeiten, müssen sie für eine Folge-Krankschreibung persönlich in die Praxis kommen. Anders sieht es im umgekehrten Fall aus: Hat ein Arzt die Erkrankung zunächst bei einer persönlichen Untersuchung attestiert, kann er die Krankschreibung – falls nötig - nach einer Videosprechstunde noch einmal verlängern.
Fazit:
Auch wenn die neuen Richtlinien den ein oder anderen Arztbesuch überflüssig machen können, sollen sie auf keinen Fall zum Standard werden. Auf diese Feststellung legt der Gemeinsame Bundesausschuss Wert. Für Versicherte bedeutet das auch: Einen Anspruch auf eine Krankschreibung per Videosprechstunde gibt es nicht.
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