„Man sieht sich immer zweimal im Leben“. Mit diesen Worten verließ der Mann das Betriebsgelände. Die Geschäftsführung hatte mit dem bereits einmal abgemahnten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen wollen; er allerdings lehnte ab. Zwei Tage später waren mehrere Tausend Dateien aus seinem Verzeichnis des Firmen-Servers verschwunden.
Löschvorgang fällt sofort auf
Die fristlose Kündigung ließ nicht lange auf sich warten. Man den Außendienstler noch aufgefordert, zu dem nahe liegenden Verdacht Stellung zu nehmen: Dass er es gewesen sei, der die 7,44 Gigabyte Daten gelöscht hatte. Statt einer Erklärung allerdings hatte der Mann nur eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Die beiden Parteien sahen sich wieder vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 27 Ca 97/19). Hier erklärte der Arbeitnehmer, dass die Kündigung völlig unbegründet sei. Er habe lediglich Daten gelöscht, die in „seinem Ordner“ abgelegt gewesen seien, also: an „seinem Arbeitsplatz“. Für andere Abteilungen relevante Dokumente hingegen lege er regelmäßig in den jeweiligen Kunden- oder Server-Ordnern ab. Dass er dem Unternehmen mit der „Aufräumaktion“ habe schaden wollen, sei unzutreffend.
Rauswurf ordentlich oder fristlos?
Die Stuttgarter Richter ließen keinen Zweifel daran, dass der Mitarbeiter gegen vertragliche Pflichten verstoßen hatte. Die Ergebnisse seiner Arbeit stünden in jedem Fall der Firma zu. Eine ordentliche Kündigung sei deshalb gerechtfertigt. Den fristlosen Rausschmiss allerdings hielten sie für überzogen. Der Mann habe ja nur Dateien aus dem Unterverzeichnis mit seinem Namen bearbeitet. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei der Löschaktion um eine Nachlässigkeit gehandelt habe. Der dringende Verdacht einer bewussten Schädigung des Unternehmens sei jedenfalls nicht zu erkennen.
Alle Dateien gehören dem Arbeitgeber
Doch auch mit der ordentlichen Kündigung wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben. Vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 8/20) argumentierte er: Das Gericht in erster Instanz habe ja bereits festgestellt, dass ihm keine vorsätzliche Schädigung nachweisbar sei. Doch die Richter kamen zu einem ganz anderen Ergebnis. Sämtliche Dateien in sämtlichen Ordnern auf dem Firmenserver stünden dem Arbeitgeber zu. Der Kläger aber habe unbestritten 7,44 Gigabyte gelöscht. Zu keinem Zeitpunkt habe er Gründe genannt, die den Vorgang gerechtfertigt hätten. Damit handele es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung. Die fristlose Kündigung sei deshalb gerechtfertigt gewesen und behalte ihre Gültigkeit.
Fazit
Auch eine vorherige Abmahnung hielten die Richter in der Berufungsinstanz für überflüssig. Die Löschaktion, die Krankmeldung und seine Äußerung „Man sieht sich immer zweimal“ ließen keinen Zweifel: Der Mann habe „verbrannte Erde“ hinterlassen wollen. Für die Firma war die Weiterbeschäftigung daher nicht zumutbar. Sie hätte bei jedem neuen Konflikt ähnliche Reaktionen befürchten müssen.
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