Viele Unternehmen stellen ihre Mitarbeiter im Internet vor und werben mit deren langjähriger Berufserfahrung, um potenzielle Kunden „an Land zu ziehen“. Doch was passiert mit den Daten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird? Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass der Chef sie von der Website löschen muss, da er ansonsten das Persönlichkeitsrecht des früheren Beschäftigten verletzt.
Veröffentlichung ohne Einwilligung?
Einer Anwältin wurde während der Probezeit gekündigt, fand aber kurz darauf eine neue Arbeit. Nun verlangte sie von ihrem früheren Chef die Löschung aller Veröffentlichungen zu ihrer Person von der Internetseite der Kanzlei. Davon betroffen war unter anderem ein Bild von ihr sowie ein Profil, das auf der Webseite „Rechtsanwälte“ sowie auf dem News-Blog der Kanzlei verwendet wurde. Dabei wurde auf ihre langjährige Erfahrung im In- und Ausland hingewiesen.
Die Anwältin meinte, dass potenzielle Kunden, die sie im Internet suchen, ausschließlich auf die Kanzlei verwiesen werden, obwohl sie nicht mehr für die Kanzlei tätig sei. Ihr entstünden so erhebliche berufliche Nachteile. Als die Kanzlei die Löschung des Profils vom News-Blog ablehnte, zog die Anwältin vor Gericht.
Chef muss Daten löschen
Das LAG gab der Anwältin Recht und verpflichtete die Kanzlei zur Löschung der Mitarbeiterdaten. Denn mit der Nutzung ihrer Daten hat der frühere Arbeitgeber ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Schließlich hat die Frau ihre Einwilligung in die Profil-Veröffentlichung nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erteilt. Eine Zustimmung für die dauerhafte Nutzung der Daten existierte dagegen nicht. Im Übrigen stellte das Anwaltsprofil keine bloße Mitteilung dar, sondern hatte werbenden Charakter: Es sollten die fachlichen Qualifikationen der Anwältin herausgestellt und Mandanten für die Kanzlei akquiriert werden.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurden aus der Kanzlei und der Anwältin aber Konkurrenten. Wäre die Nutzung des Profils der Juristin auf dem News-Blog auch weiterhin zulässig, entstünden der Frau erhebliche berufliche Nachteile, da ihre potenziellen Mandanten bei der Anwaltssuche im Internet ausschließlich auf die Website der Kanzlei verwiesen werden. (Hessisches LAG, Urteil v. 24.01.2012, Az.: 19 SaGa 1480/11)
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