Die Pläne der Bundesregierung, eine offene Videoüberwachung am Arbeitsplatz weitgehend zuzulassen, sind wegen erheblicher Proteste vorerst vom Tisch. Ein entsprechender Entwurf des Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird nicht im Innenausschuss des Bundestages diskutiert. Dabei sahen die Pläne auch das umfassende Verbot der verdeckten Videoüberwachung vor.
Verdeckte Videoüberwachung als letztes Mittel
Aufgrund der vorerst gescheiterten Reform gelten für diese weiterhin die zuletzt 2012 präzisierten Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand dabei die Frage der zulässigen Verwertung heimlicher Videoaufnahmen als Beweis in einem Kündigungsprozess. Die Bilder zeigten die Klägerin beim Zigarettenklau am Arbeitsplatz. Ihr Arbeitgeber hatte diesen Verdacht nach Inventurabweichungen gehegt.
Die Erfurter Richter machten die Beweisverwertung allerdings von strengen Voraussetzungen abhängig. Denn aufseiten der Frau stand deren allgemeines Persönlichkeitsrecht – konkret in der Ausprägung der Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild. Diese würden nur überwogen, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder zumindest einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen abgrenzbaren Arbeitnehmerkreis vorliege. Die Videoüberwachung müsse zudem das praktisch einzig verbleibende Mittel zur Aufklärung darstellen.
Bundesdatenschutzgesetz steht Maßnahme nicht entgegen
Hingegen reicht eine Mutmaßung ebenso wie das Interesse, an ein Beweismittel zu kommen, nicht aus. Dasselbe gilt bei einer Zustimmung des Betriebsrats zur Videoüberwachung. Auf der anderen Seite stehe dem Vorgehen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht entgegen. Dieser beinhalte kein Totalverbot nicht gekennzeichneter Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Die Auslegung lasse Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht im Einzelfall zu.
Wegen des besonderen Vertrauensbruchs aufgrund des Diebstahls war eine vorherige Abmahnung bei der ordentlichen Kündigung im Übrigen ausnahmsweise entbehrlich. (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11)
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