Handy, Notebooks und Tablets: die elektronischen Helfer sind aus dem privaten Leben nicht mehr wegzudenken. Mit Bring Your Own Device (BYOD) werden dieselben Endgeräte beruflich und privat genutzt. Das ist aus rechtlicher Sicht nicht unbedenklich.
Ständige Erreichbarkeit im Arbeitsleben
Beim Bring Your Own Device verwischen die Grenzen zwischen der unternehmerischen und privaten Datenverarbeitung immer mehr. Das führt insbesondere zu Problemen mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telekommunikationsgesetz (TKG). Aber auch arbeits- und steuerrechtlich gibt es einiges zu beachten. Sind das berufliche und private Handy nicht mehr zu trennen, ist der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber uneingeschränkt erreichbar – auch in seiner Freizeit.
Das Arbeitszeitgesetz schreibt eine grundsätzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden am Tag, sowie eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden vor. Rechtlich ändert BYOD daran nichts. Die vereinbarte Arbeitszeit gemäß dem Arbeitsvertrag gilt weiterhin. Allerdings dürfte es dem Angestellten hier deutlich schwerer fallen, nach Feierabend abzuschalten. Erste Unternehmen sind daher bereits dazu übergegangen, während einer Ruhezeit am Abend und Wochenende grundsätzlich keine dienstlichen E-Mails oder sonstige Nachrichten mehr auf die Blackberrys ihrer Mitarbeiter zu pushen.
BYOD als Arbeitslohn
Greift der Arbeitgeber im Rahmen von BYOD auf die Privatgeräte seiner Arbeitnehmer zurück, wird er sie dafür in irgendeiner Form bezahlen. Er kann Gerätepreis, Vertragskosten oder dienstliche bzw. auch private Gebühren übernehmen. Hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei sollte man aufpassen, dass es sich am Ende nicht um versteckten Arbeitslohn handelt, für den Lohnsteuer fällig werden würde. Betriebsrat bestimmt mit Wenn Arbeitnehmer mit ihrem Privatgerät Unternehmensdaten verarbeiten, ist es schwer, den Datenschutz, beispielsweise von Kundendaten, zu gewährleisten.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen des BDSG will wohl jeder Unternehmer verhindern, dass ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung mit den Unternehmensdaten Unfug anstellt. Neben technischen Lösungen ist eine IT-Richtlinie für die Mitarbeiter obligatorisch. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht und kann hier ggf. auf festgelegte Ruhezeiten oder sonstige für die Arbeitnehmer günstigen Regelungen hinwirken.
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