Auch beim Abschluss eines Abonnements für einen Streaming-Dienst gilt die sogenannte Button-Lösung. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Berufungsverfahren festgestellt. Eine von Netflix verwendete Schaltfläche mit irritierender Werbung war dagegen unzulässig. Ebenso wie die Klausel in den AGB, die dem Unternehmen Preiserhöhungen in beliebiger Höhe und ohne Angabe von Gründen gestattete.
„Erst mal alles gratis“
Im Dezember 2017 hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband den Streaming-Anbieter abgemahnt. Schon damals bot Netflix an, bei Abschluss eines unbefristeten Abonnements einen Monat kostenlos zu streamen. Die Online-Bestellung führte zu einem Button mit folgender Aufschrift: „MITGLIEDSCHAFT BEGINNEN KOSTENPFLICHTIG NACH GRATISMONAT“. Die Verbraucherschützer kritisierten die Formulierung als missverständlich. Interessenten sei möglicherweise nicht klar, dass schon beim Anklicken eine Zahlungsverpflichtung entstehe.
„Button-Lösung“: Eindeutig und ausschließlich
Auch das Kammergericht war der Meinung, dass die Darstellung nicht den Anforderungen in § 312j Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprach. Darin heißt es ausdrücklich, dass die Schaltfläche für eine Bestellung „mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein dürfe. Die Werbung für den Gratismonat sei durch den größeren Schriftgrad auch noch hervorgehoben und lenke deshalb von der Zahlungsverpflichtung ab. Den Einwand, dass Netflix nur über die genauen Kosten informieren wolle, ließ die Richterin nicht gelten. Für solche Erläuterungen sei an anderer Stelle ausreichend Platz.
Intransparente Preiserhöhungen
Auch eine Klausel aus den Nutzungsbedingungen hielt der vzbv ungültig. Die genaue Formulierung lautete: „Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern.“ Das Kammergericht schloss sich hier ebenfalls der Argumentation der Verbraucherschützer an. Die Klausel verstoße gegen das Transparenz-Gebot, weil sie offenlasse, welche Faktoren zu einer Preiserhöhung führen könnten. Netflix gestatte sich damit, die Preise beliebig und unkontrollierbar anzuheben. Dadurch würden die Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligt. Zwar könnten Verträge grundsätzlich durchaus Preisanpassungs-Klauseln enthalten. Erhöhungen müssten aber an die Steigerungen notwendiger Kosten geknüpft werden und damit für Verbraucher abschätzbar sein.
Fazit
In erster Instanz war die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen worden. Das Landgericht Berlin (Az. 52 O 92/18) hatte unter anderem argumentiert, dass Kunden rechtzeitig vor Inkrafttreten einer Preiserhöhung kündigen könnten. Trotzdem sah das Kammergericht eine Benachteiligung der Verbraucher. Denn aufgrund der fehlenden Kriterien sei es ihnen unmöglich, die Steigerung gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls zurücknehmen zu lassen.
Anzeige




