Das Bundeskabinett hat einen Entwurf vorgelegt, der das Telemediengesetz (TMG) reformieren soll. Damit will die Bundesregierung die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD) in deutsches Recht umsetzen. Betroffen davon sind vor allem Videosharing-Dienste, YouTuber und Influencer. Welche neuen Pflichten kommen auf sie zu?
Neue Beschwerdefunktion für Videosharing-Dienste
Die AVMD definiert Videosharing-Dienste als Telemedien, die primär die Funktion haben, der Allgemeinheit Sendungen oder nutzergenerierte Videos bereitzustellen. Sie müssen nach dem Regierungsentwurf eine neue Beschwerdefunktion einführen. Der Entwurf umschreibt die Funktion als „Notice & Action“ - Mechanismus. Dieser soll es Usern ermöglichen, rechtswidrige Videos melden zu können. Dabei muss die Funktion leicht erkennbar, bedienbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nutzer müssen ihren Hinweis zudem näher begründen können.
So muss ein Videosharing-Dienst auf eine Nutzerbeschwerde reagieren
Hat ein Videosharing-Dienst eine Nutzerbeschwerde erhalten, muss er überprüfen, ob ein rechtswidriger Inhalt vorliegt. Ist das der Fall, muss er diesen entfernen und gegebenenfalls das Konto des Urhebers sperren. Löscht er einen Inhalt, muss er den entsprechenden Beitrag zu Beweiszwecken 10 Wochen lang speichern.
Daneben muss der Videosharing-Dienst den Urheber des beanstandeten Inhalts und den Beschwerdeführer darüber informieren, was er mit dem Content gemacht hat. Und: Er muss beide darüber aufklären, dass sie an einem unparteiischen Schlichtungsverfahren teilnehmen und ihre Entscheidung innerhalb von 2 Wochen überprüfen lassen können.
Neue Funktion zur Kennzeichnung von Werbung
Videosharing-Plattformen müssen eine Funktion bereitstellen, über die User erklären können, dass sie ein Video mit kommerziellem und werblichem Inhalt hochladen. Die Plattformen müssen diese Videos dann als Werbung kennzeichnen. Und: Sie müssen Usern vorgeben, dass sie keine unzulässige Werbung wie für Tabakerzeugnisse oder Heilmittel hochladen dürfen.
Erweiterte Impressumspflicht für Influencer und YouTuber
Neben den Plattformen müssen auch „audiovisuelle Mediendiensteanbieter“ neue Pflichten erfüllen. Das heißt: YouTuber und Influencer müssen in ihrem Impressum in sozialen Medien den Mitgliedsstaat benennen, in dem sie sitzen. Und: Sie müssen dort die zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden aufführen.
Fazit
Mit der TMG-Novelle reagiert die Bundesregierung auf die Veränderungen im Netz. Immer mehr Plattformen würden Usern nutzergenerierte Videos bereitstellen. Für die Dienste müssten daher vergleichbare Vorgaben wie für den klassischen Rundfunk gelten, so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. Die Initiative muss jetzt noch den Bundesrat und den Bundestag passieren.
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