Was einmal im Netz steht, lässt sich kaum zurückholen. Besonders ärgerlich, wenn Google bei der Suche nach dem eigenen Namen falsche, veraltete oder nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen auflistet. In solchen Fällen können Prominente oder Privatpersonen die Auslistung solcher Links beantragen. Wie weit dieses „Recht auf Vergessenwerden“ reicht, hat nun der Europäische Gerichtshof klargestellt.
850.000 Anträge auf Auslistung seit 2014
Wenn ein Link aus den Suchergebnissen gestrichen wird, dann muss das weltweit geschehen. Das hatte die französische Datenschutzaufsicht CNIL gefordert. Denn das Internet mache keinen Halt an den Grenzen Frankreichs oder der Europäischen Union. Wer die Privatsphäre des Individuums schützen wolle, müsse deshalb sämtliche Versionen einer Suchmaschine einbeziehen. Das sah man bei Google gar nicht ein. Die weltweite Löschung sei unverhältnismäßig, gefährde Meinungs- und Informationsfreiheit und verstoße außerdem gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung. Als die Behörde im März 2016 schließlich ein Bußgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängte, ging die Sache vor Gericht.
Welche Ergebnisse bei Suche nach Personennamen?
Weil hierbei europäisches Recht tangiert wird, wendete sich der französische Conseil d’État zunächst an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (Az. C-507/17). Dabei gilt: Ob einem Löschantrag stattgegebenen wird, entscheidet zunächst einmal der Betreiber der Suchmaschine selbst. Wer mit dem Ergebnis unzufrieden ist, kann allerdings gerichtlich dagegen vorgehen. Wie weit aber reicht die Löschpflicht, wenn Google und Co. sich für die Auslistung eines Links entscheiden? Ist nur die Europäische Union betroffen, oder müssen sämtliche Versionen eines Suchdienstes weltweit einbezogen werden?
EuGH: EU-weite Löschung plus Geoblocking
Die Richter betonten, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Vergessenwerden immer mehrere Grundrechte gegeneinander abgewogen werden müssten. Häufig seien das der Schutz personenbezogener Daten einerseits und die Informationsfreiheit andererseits. Die EU könne dabei nur für ihr Hoheitsgebiet urteilen und Drittstaaten nicht zum Löschen verpflichten. Im Klartext: Das Unionsrecht fordert von Betreibern wie Google, Links unter bestimmten Umständen aus den sämtlichen EU-Versionen seiner Suchmaschine zu entfernen. Gleichzeitig müssen sie sicherstellen, dass die Bürger der Union nicht über internationale Versionen der Websuche auf die entsprechenden Seiten zugreifen. Das kann über technische Maßnahmen zum Geoblocking erfolgen. Ein weltweites Auslisten ist laut EuGH nicht erforderlich.
Fazit
Google gewinnt den Rechtsstreit mit der französischen Datenaufsicht CNIL. Zwar muss der Konzern bestimmte Links aus seinen Suchergebnissen löschen, wenn es der Schutz des Individuums nötig macht. Allerdings dürfen solche Maßnahmen auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt bleiben. Voraussetzung ist dabei, dass EU-Bürger nicht internationale Google-Versionen nutzen können, um dann doch die eigentlich gelöschten Verknüpfungen anzuzeigen.
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