Polizeibeamte müssen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung bzw. Uniform ein Namensschild tragen – so will es die gesetzliche Regelung in Brandenburg seit 2013. Zwei Polizisten hatten sich dagegen gerichtlich gewehrt: Sie machten Sicherheitsbedenken geltend, die insbesondere bei sogenannten kritischen Einsätzen von Bedeutung zu beachten seien.
Kennzeichnungspflicht erhöht das Risiko von Übergriffen
Das Brandenburgische Polizeigesetz (kurz: BbgPolG) sieht in § 9 vor, dass Polizeibeamte während ihrer Einsätze eine Kennzeichnung tragen müssen. Diese erfolgt bei uniformierten Polizisten bei Amtshandlungen in Form eines Namensschildes. Bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit (sogenannte Hundertschaft) hat die Kennzeichnung so zu erfolgen, dass eine nachträgliche Identitätsfeststellung möglich ist.
Die Kläger führten an, dass die Kennzeichnungspflicht in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Der Umstand, dass eine namentliche Kennzeichnung im Rahmen von Amtshandlungen zu erfolgen habe, sei nicht verfassungsgemäß und erhöhe das Risiko von Angriffen auf Polizisten und auch deren Angehörige.
Bundesverwaltungsgericht: Kennzeichnungspflicht ist verfassungsgemäß
Dieser Vorwurf hatte schon in den vorinstanzlichen Urteilen die Gerichte nicht überzeugen können. Und auch das Bundesverwaltungsgericht sah nun einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantien nicht für gegeben. Zwar stelle die Kennzeichnungspflicht tatsächlich einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar – dieser Eingriff sei aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen, da er einerseits zu mehr Transparenz der Polizeiarbeit führe und andererseits Dienstpflichtverletzungen von Polizisten entgegenwirke. Dies gilt nach der Ansicht der Richter in Leipzig auch für die Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer Hundertschaft.
Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben
Durch ergänzende Vorschriften des Datenschutzes wird ausgeschlossen, dass die erhobenen Daten und die Möglichkeit der Identifizierung nicht zweckentfremdet verwendet werden. Damit ist auch eine Verletzung des Datenschutzes nicht einschlägig und § 9 BbgPolG auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmäßig und vollständig mit dem Grundgesetz vereinbar.
Fazit
Die Transparenz der Polizeiarbeit ist ein Anliegen, das nicht nur die Exekutive selbst, sondern auch jeden einzelnen Bürger trifft. Hier spielt zudem der Gedanke an mehr Bürgernähe eine Rolle, denn: Können Polizeibeamte nicht identifiziert werden, ist bei einem Verstoß gegen dienstrechtliche Auflagen und Vorschriften eine Sanktionierung des Verhaltens im Nachgang nicht mehr möglich. Statistiken belegen, dass die Problematik von rechtswidriger Polizeigewalt durchaus ein akutes Thema ist: Die brandenburgischen Regelungen sind damit eine gute Option, um hier präventiv weiteren Straftaten entgegenzuwirken.
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