Ab sofort können auf der Bundesstraße 6 in Niedersachsen wieder Kennzeichen zur Geschwindigkeitsmessung gespeichert werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat eine Klage wegen Verletzung des Datenschutzes zurückgewiesen. Ermöglicht hat diese Entscheidung das neue Landes-Polizeigesetz, das im Mai wirksam wurde. Darin hat das Niedersachsen nachträglich eine Grundlage für die Nutzung der Anlage geschaffen.
Achtung Tempomessung
Nachdem sämtliche juristischen Hürden aus dem Weg geräumt sind, ist die Abschnittskontrolle zwischen Gleidingen und Laatzen inzwischen wieder in Betrieb. Das Besondere bei der ersten Tempomessung dieser Art in Deutschland: Hier wird die Durchschnittsgeschwindigkeit auf einer rund zwei Kilometer langen Strecke ermittelt. Ein Vorgehen, das viele Autofahrer gegenüber der einmaligen Blitzermessung als deutlich gerechter empfinden. Allerdings setzt die Berechnung voraus, dass die Kennzeichen bei der Ein- und Ausfahrt der Strecke erfasst werden. Und zwar von allen Fahrzeugen - ganz egal, ob sie sich an die Geschwindigkeitsvorgaben halten oder nicht.
Systematische Speicherung braucht Grundlage
Genau hier sah das Verwaltungsgericht Hannover (Az. 7 A 850/19) noch im März das Problem. Denn die Erfassung der Nummernschilder verstoße gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das gelte auch dann, wenn die Nummern der vorschriftsmäßigen Fahrer – also der sogenannten „Nichttreffer“ – beim Verlassen der Strecke gelöscht würden. Die systematische Erfassung sei nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage existiere. Die aber gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Dass es sich bei „Section Control“ nur um einen Probe-Betrieb handelte, spielte für das Gericht keine Rolle.
NPOG erlaubt Section Control
Mittlerweile hat das Land Niedersachsen mit seinem neuen Polizeigesetz Abhilfe geschaffen. In § 32 Abs. 7 ist ausdrücklich die „Abschnittskontrolle“ mit Bildaufzeichnung zur Tempomessung erwähnt. Dabei muss sichergestellt sein, dass Insassen nicht erkennbar sind. Außerdem müssen die Kennzeichen der Autos mit zulässiger Geschwindigkeit unmittelbar nach dem Ausfahren automatisch gelöscht werden.
Abschnittskontrolle darf in Betrieb gehen
In ihrer Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az 12 LC 79/19) konnte die Polizeidirektion Hannover als Betreiber von „Section Control“ nun auf die neue Rechtslage verweisen. Das OVG hatte keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des betreffenden Paragrafen. Auch stelle das Gesetz eine ausreichende Grundlage für die Kennzeichenerfassung dar.
Fazit
Um alle gesetzlichen Auflagen zu erfüllen, sind nun auch neue Schilder an dem überwachten Abschnitt aufgestellt worden. Sie weisen auf den Beginn der Strecke hin und zeigen außerdem das Symbolbild einer Kamera. Außerdem wird am Ende des Abschnitts gut lesbar auf die Polizeidirektion Hannover als Betreiberin der Anlage hingewiesen.
Anzeige





