Bei einem bereits sechs Jahre andauernden Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundesverband deutscher Verbraucherzentralen ist kein Ende in Sicht. Ursprünglich ging es dabei um die Rechtmäßigkeit mehrerer Buttons in Facebooks App-Zentrum. Jetzt aber steht eine ganz andere Frage im Mittelpunkt: Sieht die DSGVO überhaupt vor, dass Verbraucherschutzverbände vor Gericht Ansprüche geltend machen?
Eindeutige DSGVO-Auslegung fehlt
Sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung gibt es unterschiedliche Auffassungen. Deswegen hat der BGH (Az. I ZR 186/17) nun die höchsten europäischen Richter um eine Vorabentscheidung gebeten. Konkret geht es um die Frage, wer seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung vor Zivilgerichten gegen Verstöße klagen darf. Sind das nur die Datenschutzbehörden sowie die betroffenen Verbraucher? Oder können auch Interessensverbände wie die Verbraucherzentrale für die Rechte der Nutzer eintreten?
Information über Datennutzung fehlt
Schon 2012 hatte der Dachverband der Verbraucherzentralen vzbv gegen die Facebook-Europazentrale in Irland geklagt. Begündung: In der damaligen Version des App-Centers wurden interessierte Nutzer nicht transparent darüber informiert, was mit ihren Daten passierte. Denn unter den Start-Buttons der kostenlosen Spiele stand lediglich: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen‘ oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen.“ Doch die App-Hersteller erhielten nicht nur jede Menge Daten. Mit dem Klick erteilten ihnen die Spieler auch noch die Erlaubnis, in ihrem Namen zu posten. So konnten Facebook-Freunde beispielsweise über ein gerade ausprobiertes Game oder einen neuen High-Score informiert werden.
Richter: „Datenschutzverstoß relativ eindeutig“
Das Landgericht Berlin (Az. 16 O 60/13) bezeichnete diese Art der Einwilligung in die Weitergabe von Daten bereits 2014 als rechtswidrig. Das Kammergericht (Az. 5 U 155/14) bestätigte 2017 die Entscheidung. Vor dem Bundesgerichtshof will Facebook aber weiterhin eine Abweisung der Klage erreichen. Bis zu einem Urteil kann es noch eine Weile dauern. Denn die zunächst entscheidende Frage hat der BGH nun erst einmal dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Denn bevor in der Sache geurteilt wird, muss klar sein, ob der vzbv überhaupt klageberechtigt ist.
Fazit
Was die Darstellung der Einwilligung in Facebooks App-Center angeht, scheint der Fall wesentlich klarer zu sein. Nach Aussage des Vorsitzenden Richters sei „relativ eindeutig“, dass das soziale Medium bei den kritisierten Apps gegen den Datenschutz verstoßen habe.
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