In einem Eilverfahren vor dem höchsten deutschen Gericht hat sich das Bundeskartellamt gegen Facebook durchgesetzt. Das soziale Medium darf bis auf Weiteres nicht mehr die gesammelten Daten aus Facebook, WhatsApp, Instagram und externen Anbietern zu Nutzerprofilen zusammenfassen. Ob dieses Verbot auf Dauer bestehen bleibt, wird sich erst im Hauptverfahren am Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.
Kartellamt sah Marktmissbrauch
Schon im Februar 2019 hatte die Behörde nach jahrelangen Ermittlungen Klartext gesprochen. Auf dem Markt der sozialen Medien habe Facebook zwar kein Monopol, aber zumindest eine marktbeherrschende Stellung. Die missbrauche der Konzern nach Ansicht der Wettbewerbshüter. Denn wer in dem sozialen Netzwerk Kontakte pflegen will, muss sich erst einmal registrieren und ein Profil erstellen. Das geht aber nur, wenn Verbraucher in die umfangreiche Verarbeitung ihrer Daten einwilligen. Diese Informationen werden nicht allein auf der Plattform selbst erhoben, sondern auch bei den Konzern-Töchtern Instagram und WhatsApp. Sogar die Besuche auf ganz anderen Webseiten kann Facebook registrieren und auswerten. Möglich macht das der sogenannte „Facebook-Pixel“. Er ist in Seiten eingebaut, die das „Liken“, Kommentieren oder Teilen beliebiger Inhalte mit den typischen Facebook-Icons ermöglichen.
OLG zweifelte an Sammel-Verbot
Vor dem OLG Düsseldorf (Az. VI-Kart 1/19 (V)) legte der Zuckerberg-Konzern Beschwerde gegen das Verbot des Kartellamts ein und erzielte so eine aufschiebende Wirkung. Die Richter ordneten an: Bis zur endgültigen juristischen Klärung muss die Verfügung erst einmal nicht vollzogen werden. Mit seinem jetzigen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (Az. KVR 69/19) die OLG-Anordnung aufgehoben. Nun gilt also: Facebook darf keine plattformübergreifenden Datenprofile mehr erstellen, bis das Oberlandesgericht in seiner Hauptverhandlung möglicherweise zu einem anderen Urteil kommt.
BGH: Kein Zweifel an Machtmissbrauch
Die Begründung der Karlsruher Richter legt allerdings eine ganz andere Rechtsauffassung nahe. Darin heißt es: Man habe weder Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung Facebooks auf dem deutschen Markt, noch daran, dass das Unternehmen diese Macht missbrauche. User hätten keine Möglichkeit, sich gegen die umfangreiche Nutzung ihrer Daten zu entscheiden. Sie könnten beispielsweise nicht wählen zwischen der intensiven Personalisierung ihres Profils durch unbeschränkten Datenzugriff oder einer weniger stark personalisierten Form. Wer Facebooks AGB aber nicht akzeptieren wolle, habe kaum Möglichkeiten, ein gleichwertiges soziales Medium auf dem deutschen Markt zu finden.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezog sich nur auf den Zeitraum bis zu einer Urteilsverkündung am Oberlandesgericht Düsseldorf. Hier will Facebook nach Angaben eines Konzernsprechers auch weiterhin für seine Form der Datennutzung streiten. Wie Deutschlands oberste Richter die Sache einschätzen, haben sie jedoch in ihrem Beschluss schon deutlich gemacht.
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