Mit Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Verbraucher ein Auskunftsrecht. Sie können so erfahren, welche personenbezogenen Daten Unternehmen über sie erhoben und gespeichert haben. Der Auskunftsanspruch eines Bankkunden ging einem Finanzinstitut jedoch zu weit. Daher musste das Amtsgericht (AG) Bonn entscheiden. Wie umfassend darf ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO sein?
Bankkunde fordert Auskunft
Ein Verbraucher war von 2015 bis 2019 Kunde bei einer Bank. Er machte einen Auskunftsanspruch nach Artikel 15 geltend. Die Bank kam der Aufforderung nach. Sie lehnte es jedoch ab, auch die Kontobewegungen zu übermitteln. Denn: Der Kunde habe ein Online-Konto geführt. Er habe die Kontostände in seinem Online-Postfach abrufen können. Und: Nach 50 Kalendertagen sende die Bank Kunden automatisch ihre jeweiligen Kontoauszüge per Post zu. Der Kunde habe daher bereits alle entsprechenden Informationen erhalten, so die Begründung des Finanzinstituts.
So entschied das AG Bonn über den Auskunftsanspruch
Die Richter des AG Bonn kamen zu dem Schluss: Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO ist umfassend zu verstehen. Darunter fallen auch Kontobewegungen von Bankkonten. Diese stellen sachliche Informationen in Bezug auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse dar. Das Gericht verurteilte die Bank daher zur Auskunft. Es verpflichtete sie, dem Kunden Informationen zu allen Bankbewegungen zu übersenden (Urteil vom 30.07.2020, Az. 118 C 315/19).
Das AG Bonn stellte klar, dass die Bank den Auskunftsanspruch nicht erfüllt hat, indem es dem Kunden bereits in der Vergangenheit die Kontoauszüge zugeschickt hatte. Denn: So hatte die Bank ihre Pflicht aus dem Zahlungsdienstevertrag mit dem Kunden erfüllt – und nicht die Pflicht, die sich aus dem Auskunftsanspruch ergibt.
AG Bonn sieht keinen Rechtsmissbrauch
Das Gericht stufte den Auskunftsanspruch des Kunden zudem nicht als rechtsmissbräuchlich ein. Die DSGVO gibt zwar lediglich vor, dass Verbraucher über den Anspruch erfahren können, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen verarbeitet hat. Verfolgt der Betroffene über seinen Auskunftsanspruch jedoch einen darüber hinaus gehenden oder anders gelagerten Zweck, ist das noch nicht rechtsmissbräuchlich.
Fazit
Erst kürzlich wollte ein User in Ungarn wissen, wie Google seine personenbezogenen Daten im Rahmen von Suchwortwerbung über Google Adwords verarbeitet. Die Suchmaschine beantwortete die Auskunftsanfrage jedoch nicht innerhalb eines Monats. Dabei gab sie nicht an, warum sie für die Auskunft länger brauchen würde. Die zuständige Behörde in Ungarn verhängte daher gegen Google ein Bußgeld in Höhe von 28 Euro.
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