Im begründeten Einzelfall möglich - als pauschale Dauerlösung allerdings rechtswidrig. So hat der EuGH in einem aktuellen Urteil die Vorratsdatenspeicherung eingestuft. Dabei ging es zwar nicht um eine konkrete Regelung aus Deutschland. Trotzdem wird die Entscheidung auch hier mit großem Interesse aufgenommen. Denn sie gibt Hinweise darauf, in welchem Rahmen die Speicherung von Kommunikationsdaten zulässig sein könnte.
Weniger Privatsphäre für mehr Sicherheit?
Es ist nicht das erste Urteil der Luxemburger Richter (Az. C-623/17 u. a.) in Sachen Vorratsdatenspeicherung. Immer wieder besteht Klärungsbedarf, weil einzelne Staaten im Rahmen der Verbrechensbekämpfung nicht auf entsprechende Maßnahmen verzichten wollen. Diesmal hatten Gerichte aus Großbritannien, Frankreich und Belgien darum gebeten, nationale Gesetze im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht zu überprüfen. Die Regelungen verpflichteten Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten, Verkehrs- und Standortdaten der Nutzer aufzubewahren oder an Behörden weiterzuleiten. Auch in Deutschland werden entsprechende Maßnahmen diskutiert, zum Beispiel im Kampf gegen Kinderpornografie.
Ohne Anlass rechtswidrig
Zunächst einmal stellte der Gerichtshof klar: Die EU-Richtlinie über Datenschutz und elektronische Kommunikation (2002/58/EG) findet bei der Vorratsdatenspeicherung Anwendung – auch wenn es hier in erster Linie um Fragen der nationalen Sicherheit geht. Kein Staat dürfe aus Sicherheitsgründen anordnen, Verbindungsdaten flächendeckend und pauschal zu speichern oder ohne konkreten Anlass an Behörden weiterzugeben. Derartige Regelungen stellten einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bürger dar.
Im konkreten Einzelfall möglich
Allerdings halten die Richter Gesetze zum Speichern von Nutzerdaten für einen begrenzten Zeitraum und unter ganz bestimmten Umständen für erlaubt. Die Rede ist hier von einer „ernsthaften Bedrohung“ der nationalen Sicherheit, die sich als „tatsächlich, gegenwärtig und vorhersehbar“ erweise. Eine derartige Situation könne sogar die allgemeine und flächendeckende Erfassung von Verbindungsdaten rechtfertigen. Voraussetzung sei allerdings, dass Notwendigkeit, Ausmaß und rechtzeitige Beendigung der Überwachungsmaßnahmen von einem Gericht überprüft würden.
Fazit
In Deutschland bleibt die Vorratsdatenspeicherung weiterhin ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Regelung im September vergangenen Jahres dem EuGH vorgelegt (Az. 6 C 12.18 und 6 C 13.18). Ein Urteil ist noch nicht gefallen.
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