Immer öfter tauchen Bilder von Personen in Personensuchmaschinen auf, die vorher auf einer anderen Internetseite ins Netz eingestellt wurden. Kürzlich wurde nun entschieden, wann diese Form der Übernahme und Darstelllung rechtlich erlaubt und wann verboten ist.

Was war geschehen
Der Beklagte betrieb eine solche Online-Personensuchmaschine. Das spezielle Suchverfahren ermöglicht es den Usern Informationen über die gesuchte Person im Internet aufzuspüren. Der Beklagte postete das Bild des Klägers, das zuvor durch „Embedded Links“ auf der Internetseite eines Stadtanzeigers veröffentlicht worden war. Der Kläger machte die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend, da er vorher keine Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos abgegeben habe. Der Beklagte dagegen war der Auffassung, dass solche Links zulässig und im Netz üblich seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 17.06.2009, Az. 28 O 662/08) gab dem Kläger zwar nicht vollumfänglich Recht, bejahte allerdings in der Sache den Anspruch des Klägers. Zwar liege in der bloßen Verlinkung eines Bildes noch kein öffentliches Zugänglichmachen oder Verbreiten. Im Unterschied zu reinen Hyperlinks wird aber auf der Internetseite der Beklagten das Bild angezeigt. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob das Bild auf den Servern der Beklagten zwischen-/gespeichert wird. Für einen Nutzer einer Personensuchmaschine stellt sich die Anzeige des Bildes als Inhalt der Internetseite der Beklagten dar. Ein sog. „Embedded-Inhalt“ ist daher Teil der dargestellten Internetseite.
Durch die Zustimmung der Veröffentlichung seines Fotos auf einer bestimmten Internetseite hatte der Kläger auch keine automatische (konkludente) Einwilligung in die Veröffentlichung auf weiteren anderen Seiten, die auf diese Webseite zugreifen, erteilt. Die erforderliche Einwilligung orientiert sich dabei nicht an dem, was die abgebildete Person ausdrücklich ausgeschlossen hat, sondern ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, so die Richter.
Fazit:
Das Urteil des Landgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig, insofern bleib abzuwarten, wie möglicherweise das OLG nach Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden wird Das Landgericht machte allerdings auch deutlich, dass eine konkludente Einwilligung vorliegt, wenn der Nutzer seine Bilder z.B. bei facebook durch ein öffentliches Nutzerprofil allgemein zugänglich macht. Dann wäre die Abbildung in einer Personensuchmaschine auch zulässig. Gerade diese Bewertung für die Verwendung solcher Fotos aus sozialen Netzwerken ist aber rechtlich noch sehr ungeklärt und steht auf tönernen Füßen.
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