E-Mail Verteiler bergen die Gefahr, dass alle Adressaten einer E-Mail lesen können, an wen diese gesendet wurde. Hiergegen ging nun eine Datenschutzbehörde vor und verhängte gegen eine Mitarbeiterin eines Händlers ein Bußgeld. Dabei hätte sie sich auf einfache Art und Weise schützen können.

Mitarbeiterin verschickte E-Mail an Kunden
Das Bußgeld wurde gegen eine Mitarbeiterin eines Händlers verhängt. Diese verschickte an die Kunden ihres Arbeitgebers eine E-Mail. Dabei wurde ihr aber zum Verhängnis, dass sie alle E-Mail-Adressen der Kunden in das Adressatenfeld („An…“) einfügte, sodass jeder der angemailten Kunden in Erfahrung bringen konnte, an wen die E-Mail noch gesendet wurde. An sich handelte es sich bei der Mail nur um eine kurze Nachricht. Aufgrund der vielen Empfänger hatte sie nun aber einen Umfang von insgesamt zehn Seiten. Gegen die Weitergabe der E-Mail-Adressen ging nun das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht (BayLDA) vor.
Einwilligung der Betroffenen hätte erfolgen müssen
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde habe die Mitarbeiterin personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ohne die Einwilligung der Betroffenen weitergegeben. Danach sind personenbezogene Daten solche Angaben, welche über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse der Betroffenen Auskunft geben. Die Personenbezogenheit ergab sich vorliegend daraus, dass die E-Mail-Adressen vorwiegend aus dem Vor- und Zunamen des Empfängers bestanden. Vor der Weitergabe dieser Daten, welche aufgrund der Angabe im Adressfeld und des Versendens an die Kunden erfolgte, hätte die Mitarbeiterin die Einwilligung der Betroffenen einholen müssen. Diesem Erfordernis kam sie nicht nach. Ausnahmsweise ist die Weitergabe personenbezogener Daten aber auch ohne die Einwilligung statthaft, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Doch auch eine solche hat im vorliegenden Fall nicht bestanden. Aufgrund dieser Umstände sah sich die Datenschutzbehörde gezwungen gegen die Mitarbeiterin vorzugehen. „Bcc“ anstelle von „An“ oder „Cc“
Dabei wäre es für die Mitarbeiterin sehr einfach gewesen, die Weitergabe der Daten zu verhindern und somit dem Bußgeld zu entgehen. So hätte die Angabe der E-Mail-Adressen lediglich im Feld „Bcc…“ (sogenannte Blind Carbon Copy) erfolgen müssen. Die Eingabe im Bcc-Adressfeld macht es möglich, dass der Empfänger lediglich die eigene E-Mail-Adresse sehen kann, nicht aber zugleich auch die der anderen Empfänger. So wäre eine Weitergabe der personenbezogenen Daten ausgeschlossen gewesen.
Fazit:
Bei dem Umgang mit E-Mail-Verteilern ist Vorsicht geboten. Nur dann, wenn die Einwilligung zur Weitergabe von Daten (einschließlich der E-Mail-Adresse) an Dritte ergangen ist, darf die E-Mail-Adresse des Betroffenen im Adressfeld eingegeben werden. Ausnahmsweise bedarf es einer Einwilligung aber dann nicht, wenn eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe besteht. Im Zweifel sollten Händler darauf achten, die Adressen ihrer Kunden im Bcc-Feld einzutragen.
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