
Kann ein Auto retourniert werden?
Wer auf der Suche nach einem günstigen Fahrzeug ist, muss sich heute nicht mehr auf das Angebot der örtlichen Autohändler beschränken. Verschiedene Internet-Portale ermöglichen den Kontakt zu privaten und kommerziellen Verkäufern in ganz Europa. Gelten deshalb für die online bestellte Limousine dieselben Gesetze, die beispielsweise beim Möbelkauf im Online-Shop anwendbar sind? Diese Frage musste nun das Landgericht Osnabrück (Az. 2 O 683/19) beantworten. Geklagt hatte eine Münchnerin gegen einen Autohändler in Norddeutschland.
Übergabe im Autohaus
Gefunden hatte die Frau das Fahrzeug im Januar 2018 auf einer einschlägigen Online-Plattform. Telefonisch besprach sie Einzelheiten mit dem Händler und ließ sich schließlich per Mail ein Bestellformular schicken. Allerdings wies das Autohaus ausdrücklich darauf hin, dass das Zurücksenden der Mail nicht mit einem Kaufabschluss gleichzusetzen sei. Der erfolge erst mit schriftlicher Bestätigung des Verkäufers oder durch die Übergabe des Fahrzeugs vor Ort. Kurz darauf überwies die Frau den Kaufpreis und ließ den neuen Kombi durch ihren Ehemann im Emsland abholen.
Kein organisiertes System zum Warenversand
Ganze zehn Monate später wollte die Käuferin das Geschäft rückgängig machen. Sie argumentierte, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag mit gesetzlichem Widerrufsrecht handele. Schließlich habe der Verkäufer den Kombi im Internet angeboten und ihre Bestellung per Mail entgegengenommen. Damit allerdings kam sie beim LG Osnabrück nicht durch. Denn das Autohaus konnte glaubhaft belegen, dass es keinerlei Versandhandel betreibe. Zwar würde online für einzelne Fahrzeuge geworben. Abgeschlossen werde ein Kauf allerdings erst mit der Abholung im eigenen Haus. Das Gericht erklärte, dass ein organisiertes Fernabsatzgeschäft im Sinne des Gesetzes nur dann vorliege, wenn auch der Versand der Ware systematisch organisiert werde.
Fazit
Nicht alles, was online bestellt wird, darf nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht zurückgegeben werden. Für das Landgericht war letztlich unerheblich, ob der Kaufvertrag per Mail oder erst mit dem Handschlag geschlossen worden war. Da der Händler immer auf die Abholung im eigenen Haus bestanden hatte, war klar: Hier lag kein Fernabsatzgeschäft vor.


ich verstehe das jetzt so, dass dem Formular zur Eingabe der Vertragsdaten eine Bestätungsseite folgen muss, auf der nochmal alle getätigten Eingaben dargestellt werden, bevor über den Kündigungsbu tton, das Formular versendet wird. Oder reicht der Direktversand des Formulars aus?
mir fehlt die Differenzierung nach B2C und B2B.
Gelten diese Regelungen immer?
lg. armin
Ich habe den Artikel so verstanden, dass die Regelungen für B2C & B2B gelten.
lg Chris
Ich hätte jetzt, vielleicht beeinflußt durch Artikel anderer zu dem Thema den neuen § 312k III so gelesen, daß zum einen eine Speicherung erfolgen können müsse (das wäre z. B. durch ein PDF-File möglich) und zusätzlich eine E-Mail geschickt werden müßte (Absatz IV).
Natürlich kann man argumentieren, eine sofort genannte Mail könnte der Empfünger ja auch dann abspeichern. Aber mir schien Aufteilung auf zwei verschiedene Absätze da potentiell einen Unterschied anzudeuten.
Andererseits sagt Absatz III ja nichts darüber, daß die Speicherung sofort erfolgen müsse, davon spricht nur Absatz IV. Dies könnte Ihre Auslegung unterstützen.
Genügt Ihrer Ansicht nach also tatsächlich eine sofort versandte E-Mail? (Das würde das ganze vielen Webmastern erheblich vereinfachern, glaube ich - wenn nur die Gerichte dann auch dieser Auslegung folgten.)