Das OLG Hamm verurteilte einen Internet-Matratzen-Vertrieb, zukünftig nicht mehr mit Ware zu werben, die nicht verfügbar ist.

Was war passiert?
Ein Unternehmen bot auf seiner Internetseite über 100 Matratzen eines Herstellers zum Kauf an, obwohl die Matratzen selbst nicht vorrätig waren. Diese wurden erst nach einer entsprechenden Kundenbestellung ohne bereits verbindliche Lieferzusage über den Hersteller bestellte. Aus diesem Grund wies der Shopbetreiber die Kunden im Angebot darauf hin, dass die „Lieferung auf Nachfrage“ erfolge. Der Matratzenhersteller lehnte daraufhin die Belieferung des Online-Vertriebs ab und nahm diesen vielmehr aufgrund von irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht, wie nun die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm mit ihrem Urteil vom 17. März 2009 (Az. 4 U 167/08) feststellten. Nach Ansicht der Richter muss ein Unternehmen z.B. mittels verbindlicher Lieferzusagen sicherstellen, dass die im Internet angebotene Ware auch an die Kunden ausgeliefert werden kann.
Insbesondere durch die Verwendung des Hinweises „Lieferung auf Nachfrage“ entsteht – so die Richter weiter – beim Kunden der Eindruck, dass die Ware verbindlich ausgeliefert werden kann. Da dies wie im vorliegenden Fall nicht sichergestellt war, wird der Kunde nach Ansicht des Gerichts in die Irre geführt, was in der Folge eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.
Fazit:
Zur Vermeidung kostenpflichtiger Abmahnungen und auch, um die eigenen Kunden nicht zu verärgern, kann es jedem Online-Shop-Betreiber nur ans Herz gelegt werden, nur die Waren über den Online-Shop anzubieten, die auch auf jeden Fall geliefert werden können. , weil sie entweder schon im Lager vorrätig sind oder eine verbindliche Lieferbestätigung seitens des Herstellers vorliegt.





