Ein Autobesitzer will sein gebrauchtes Fahrzeug im Internet versteigern. Dabei verwechselt er allerdings „Startpreis“ und „Sofort-Kaufen-Preis“. Wenig später erhält er die Mitteilung, dass sein BMW 318d für 1,- Euro verkauft worden ist. Muss er das Auto tatsächlich herausgeben? Oder kann er den Deal rückgängig machen?

Schnäppchen für Kurzentschlossene?
Ausführlich hatte der Verkäufer Typ und Ausstattung seines Gebrauchten beschrieben. Im April 2011 war der BMW erstmals zugelassen worden, inzwischen hatte er 172.000 Kilometer auf dem Tacho. Zur Abwicklung hieß es im Angebot: „Fahrzeug muss innerhalb drei Tagen nach Auktionsende – vom Höchstbietenden abgeholt und bar vor Ort gezahlt werden“. Ergänzt hatte der Autobesitzer: „Sofortkaufgebote sind gerne erwünscht“. Ein Blick auf das Angebotsfenster allerdings zeigte: Der BMW konnte mit einem Klick als Sofortkauf erworben werden - für den Preis von einem Euro.
Enttäuschter Bieter will Schadensersatz
Bei einem solchen Angebot kann man nicht viel falsch machen, muss sich der Käufer gedacht haben. Er bot den geforderten Euro und erhielt automatisch den Zuschlag. Doch noch vor dem regulären Auslaufen der Auktion beendete der Verkäufer das Angebot. Dem vermeintlichen Neubesitzer des Fahrzeugs teilte er mit, dass der eine Euro als Startpreis gedacht gewesen sei, und nicht als Sofortkaufpreis. So schnell allerdings wollte sich der Käufer nicht abwimmeln lassen. Vor Gericht forderte er Schadensersatz in Höhe von rund 13.000,- Euro – die Summe, die er für ein gleichwertiges Auto wohl ausgeben müsste.
Verkäuferwille klar erkennbar
Doch das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-20 O 77/18) wies die Klage ab, und auch die Berufung am Oberlandesgericht (Az. 6 U 155/19) hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Meinung, dass sich die Absicht des Anbieters aus dem Kontext seines eBay-Angebots klar ergebe: Er habe eine Versteigerung gewünscht, und keinen Verkauf zum Preis von einem Euro. Deshalb müsse er sich nicht auf den Eingabefehler festnageln lassen, der als Versehen deutlich erkennbar sei. Und selbst wenn man das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrags unterstelle, so habe der Verkäufer seine Willenserklärung gegenüber dem Bieter wirksam angefochten: Er habe die Transaktion abgebrochen und erklärt, dass der Preis nicht als Sofort-Kaufpreis gedacht gewesen sei.
Fazit
Nach dem entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts gültig, was die Klage bereits im Juli 2019 abgewiesen hatte.





