Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen sind weiter an der Tagesordnung. Je nachdem ob es sich um einen Onlineshop, den Verkauf bei eBay oder über Amazon handelt, müssen Händler unterschiedliche Widerrufsbelehrungen verwenden.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neues Widerrufsrecht: Was Shopbetreiber und eBay-Händler wissen müssen".
Während bei einem Onlineshop bei entsprechender Gestaltung von Bestellprozess, AGB und Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von 2 Wochen gelten kann, ist es bei eBay aufgrund der Besonderheiten des Vertragsschlusses nicht möglich, dem Kunden lediglich ein 14tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Was aber gilt bei Verkäufen über den Amazon-Marketplace?
Hier hat das LG Stralsund (Az.: 7 o 310/07) entschieden, dass eine Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht rechtswidrig ist und somit nicht abgemahnt werden kann. Dies gilt zumindest dann, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform (also etwa per E-Mail, nicht auf der Angebotsseite selbst) dem Kunden vor Vertragsschluss zugeht. Wann genau der Vertrag rechtswirksam geschlossen wird, hängt von der Gestaltung des jeweiligen Angebots und der AGB des Händlers ab.
Fazit:
Auch das LG Berlin (Az.: 16 O 149/07) hatte in Bezug auf die Widerrufsbelehrung bei Amazon bereits festgestellt, dass eine Frist von 2 Wochen ausreichend ist. Verbindlich geklärt ist diese Frage jedoch weiterhin nicht, so dass auch in Zukunft mit diesbezüglichen Abmahnungen gerechnet werden muss.
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Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert





