In einem Onlineshop für Naturkosmetik sollte der Kaufbutton gleich zwei Funktionen erfüllen: Mit einem Klick darauf bestellten Verbraucher nicht nur die gewünschte Ware, sondern schlossen auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft bei dem Onlineshop ab. Das stufte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als unzulässig ein. Der Fall landete beim Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg. Darf ein Bestellbutton zwei Funktionen gleichzeitig erfüllen?

Was gibt das Gesetz zum Kaufvertragsschluss vor?
Im Gesetz gibt unter anderem § 312j BGB vor, welche Anforderungen Online-Händler in ihrem Shop erfüllen müssen. Dabei müssen sie beispielsweise Informationen zu Zahlungsmitteln und Lieferbeschränkungen spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs zur Verfügung stellen. Weiterhin müssen sie die wesentlichen Eigenschaften von Produkten, den Gesamtpreis und Versandkosten aufführen. Der Button für den Vertragsschluss muss eindeutig beschriftet sein. Dabei gelten vor allem Ausdrücke wie „Zahlungspflichtig bestellen“ und „Jetzt kaufen“ als zulässig.
So entschied das OLG Nürnberg über den Bestellbutton
Das OLG Nürnberg kam zu dem Ergebnis: Die Bestellung eines Produkts und der Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft sind zwei unterschiedliche Vertragsarten. Ein Button, der beide Verträge gleichzeitig schließt, ist nicht zulässig, wenn der Bestellvorgang nicht unzweifelhaft klar macht, dass Verbraucher zwei verschiedene Verträge schließen.
Diese Funktion hat § 312j BGB
Die Richter verwiesen darauf, dass §312j BGB Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll. Online-Händler müssen Kunden vor dem Klick auf den Bestellbutton verständlich darüber informieren, was der Klick darauf bewirkt. Ein einziger Bestellbutton, der nicht verdeutlicht, dass neben dem Kaufvertrag auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird, reicht daher nicht aus.
Der Button im Onlineshop für Naturkosmetik führte die Beschriftung „Jetzt kaufen“. Verbraucher gingen daher davon aus, dass sie mit einem Klick darauf nur das in den Warenkorb gelegte Produkt bestellen. Und: Im allgemeinen Sprachgebrauch sprechen Verbraucher nicht von „kaufen“, wenn sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen, so die Richter des OLG Nürnberg weiter. Der Button ist daher irreführend (Urteil vom 05.05.2020, Az. 3 U 3878/19).
Fazit
Die Verbraucherzentrale bewertete das Urteil als wichtige Präzisierung der Button-Lösung. Das Gericht ließ keine Revision zu.





