Bewertungen auf Social-Media-Kanälen sind für Händler heute unverzichtbar, um Kunden von ihren Leistungen überzeugen zu können. Um möglichst viele Bewertungen zu sammeln, versuchte kürzlich eine Händlerin, über ein Gewinnspiel Kunden dazu zu motivieren, ihr Rating auf Facebook abzugeben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied jetzt: Das durfte die Händlerin nicht. Wie dürfen Unternehmen Bewertungen generieren?

So warb eine Whirlpool-Händlerin für ein Gewinnspiel auf Facebook
Eine Whirlpool-Verkäuferin rief User auf Facebook dazu auf, an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Dazu mussten Nutzer den Post liken, bewerten oder teilen. Und: Sie konnten an dem Gewinnspiel teilnehmen, indem sie die Facebook-Seite der Händlerin likten oder bewerteten. Für jede vorgenommene Aktion erhielten User ein Los.
Eine Konkurrentin hielt das für wettbewerbswidrig. Die Whirlpool-Händlerin werbe so auf Facebook mit Bewertungen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden.
Wie entschied das OLG Frankfurt über die generierten Bewertungen?
Das OLG Frankfurt kam zu dem Schluss: Unternehmen dürfen nicht mit Bewertungen werben, die sie für eine Gegenleistung erhalten haben. Denn: Grundsätzlich wirken Bewertungen von Usern objektiv. Sie werden daher höher bewertet als die Äußerungen von Unternehmen selbst. Wirbt ein Händler jedoch mit Bewertungen, die auf einer Gegenleistung basieren, ist das irreführend und damit unlauter. Kunden, die Bewertungen abgeben, müssen in ihrem Urteil frei und unabhängig sein. Ein erheblicher Teil der Bewertungen auf der Facebook-Seite der Whirlpool-Verkäuferin stammt jedoch aus dem Gewinnspiel. Diese Bewertungen sind nicht objektiv, so die Richter des OLG Frankfurt. Die Händlerin darf daher nicht damit werben (Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19).
So hatte das LG Frankfurt entschieden
Bereits das Landgericht Frankfurt kam zu dem Ergebnis: Die Whirlpool-Händlerin darf nicht mit Bewertungen werben, auf die sie mit einer Gegenleistung Einfluss genommen hat (Urteil vom 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18).
Fazit
Das Urteil des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Die Whirlpool-Händlerin kann eine Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen, um gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen.





