Das Gesetz gibt vor: Verkäufer müssen einen einwandfreien Artikel ohne Mängel liefern. Oder: Sie müssen einen Artikel in dem vereinbarten Zustand liefern, wie beispielsweise bei Gebrauchtwaren. Weist ein Artikel den einwandfreien oder vereinbarten Zustand nicht auf, können Käufer eine Reparatur oder Neulieferung verlangen. Was ist jedoch, wenn ein Verbraucher gefälschte Ware kauft und dann vom Händler das Original fordert? Das musste jetzt das Amtsgericht (AG) Essen entscheiden. Ist der Verkauf von gefälschter Ware ein Sachmangel?

User verkauft Plagiat auf eBay
Ein eBay-User verkaufte das Plagiat eines Designer-Pullovers der Marke Givenchy. Dabei gab er in der Anzeige an, dass es sich um einen neuen, unbenutzten und nicht getragenen Artikel mit Etikett in der Originalverpackung handele. Und: Er verwies darauf, dass es ein Privatverkauf sei. Eine Rücknahme, ein Umtausch und eine Gewährleistung seien daher ausgeschlossen. Zusätzlich machte der Verkäufer die Angabe „PREIS SAGT ALLES; also bitte nur bieten, wenn man damit einverstanden ist.“ Damit deutete er an, dass es sich nicht um das Original von Givenchy handelte.
Käufer erhält Plagiat für 30 Euro
Ein eBay-Nutzer ersteigerte den Pullover für 30 Euro. Der Preis des Originals liegt bei 850 Euro. Der Käufer war nicht damit einverstanden, dass es sich um ein Plagiat handelte. Er verklagte den eBay-Verkäufer daher auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Pullovers.
So entschied das AG Essen über die gefälschte Ware
Das AG Essen kam zu dem Schluss: Der Pullover weist nicht den Zustand auf, den der Verkäufer versprochen hatte. Denn: Er hatte in seiner Beschreibung den Markennamen genannt und auf die Originalverpackung hingewiesen. Das sind objektive Merkmale, die auf eine Originalmarkenware hindeuten, so die Richter.
Der Käufer konnte zwar erahnen, dass es sich bei dem niedrigen Preis um ein Plagiat handelt. Es lag dennoch ein Sachmangel vor, weil der Verkäufer nicht das Original geliefert hatte. Der Hinweis „Preis sagt alles“ war den Richtern zudem nicht sonderlich vielsagend und daher kein klares Indiz für gefälschte Ware. Und: Der Verkäufer hatte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Pullover keine Originalware ist (Urteil vom 15.07.2020, Az. 22 C 97/20).
Fazit
Das Urteil bedeutet: Der Verkäufer muss entweder den Pullover im Original liefern oder die Preisdifferenz erstatten. Der Käufer entschied sich für die Preisdifferenz in Höhe von gut 800 Euro.





