Dauer-Rabatt bei Cookie-Verweigerung
Jetzt 30 % auf alles sichern! Nur mit diesem Code und nur für wenige Tage! – Mit solchen und ähnlichen Angeboten warb im Dezember 2019 ein Shop für Matratzen und Bettwaren auf seiner Webseite. Tatsächlich war die entsprechende Anzeige nach wenigen Tagen nicht mehr zu sehen, wenn die man sich beim Aufruf der Seite für das Setzen von Cookies entschieden hatten. Wer Cookies ablehnte oder sie nach dem Besuch der Seite löschte, konnte diesen oder einen ähnlichen Rabatt auch nach Ablauf der genannten Frist in Anspruch nehmen. Diese Praxis rief ein Konkurrenzunternehmen auf den Plan. Man sah in der Cookie-gesteuerten Rabattwerbung eine Irreführung und klagte auf Unterlassung.
Durchschnittspublikum willigt ein
In erster Instanz wies das Landgericht Köln (Az. 81 O 58/20) die Klage noch ab. Es ging davon aus, dass das durchschnittliche Publikum dem Setzen von Cookies zustimme und diese auch nicht im Nachhinein lösche. Somit bliebe diesen Personen tatsächlich nur eine Frist von wenigen Tagen, um zu dem besonders günstigen Preis zu bestellen. Wer in einem anonymen Modus surfe oder regelmäßig alle Cookies aus dem Browser lösche, wisse , dass es durch diese Praxis zu fehlerhaften Anzeigen auf der Webseite kommen könne. Eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liege daher nicht vor.
Falscher Eindruck, sich schnell entscheiden zu müssen
Das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 62/21) allerdings führte zu einem anderen Urteil. Grundsätzlich sei die Werbung mit zeitlich befristeten Preisreduzierungen immer dann irreführend, wenn diese nahtlos oder nur mit kurzen Abständen nacheinander geschaltet werde. Denn: Gerade die zeitliche Beschränkung erzeuge bei Interessierten den Druck, sich für das besonders günstige Angebot zu entscheiden. Das sei unlauter, wenn das Unternehmen in Wirklichkeit bereit sei, diesen Preisvorteil grundsätzlich, zu jeder Zeit und auch nach Ablauf der Frist zu gewähren.
Praxis-Tipp:
Rabatte und Angebote können zum Stöbern und Bestellen einladen. Aus rechtlicher Sicht muss dabei klar sein, dass durchschnittlich informierte Nutzerinnen und Nutzer einschätzen können, wie günstig und attraktiv ein Angebot tatsächlich zu bewerten ist. Gilt der angeblich auf wenige Tage begrenzte Sonderpreis Wochen später immer noch, handelt es sich um eine unlautere Irreführung.