Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 U 250/01) hat in einem Urteil entschieden, dass das Überlassen einer ausreichenden Dokumentation etwa in Form eines Handbuches auch dann Vertragsinhalt eines Softwarevertrages ist, wenn die Parteien hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben.

Die Beklagte hatte für die Klägerin jahrelang die benötigte Hard- und Software erstellt und geliefert. Nachdem das Softwareprogramm an die neuen Anforderungen der Klägerin angepasst wurde, forderte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Benutzerdokumentationen sowie des Quellcodes. Da die Beklagte hierauf nicht reagierte, trat die Klägerin von dem geschlossenen Vertrag zurück und forderte bereits geleistete Zahlungen zurück.
Das Gericht beurteilte den geschlossenen Vertrag über die Erstellung eines EDV-Programmes als Werkvertrag, da hier im Gegensatz zum Dienstvertrag ein fest umrissenes Arbeitsergebnis vereinbart wurde. Auch wenn ein Standardprogramm lediglich an individuelle Bedürfnisse angepasst werden soll, handelt es sich um einen Werkvertrag.
Im Streit stand hierbei, ob die Klägerin die Software bereits abgenommen hatte, da sie weiterhin mit dem Programm gearbeitet hat. Ohne Vorlage der Benutzerdokumentation durch die Beklagte, so das Gericht, könne nicht von einer Abnahme ausgegangen werden. Die Lieferung eines Software-Handbuches sei ebenso Vertragsinhalt wie die Erstellung der Software selber, die Software sei ohne entsprechendes Handbuch gar nicht abnahmefähig. Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich oder schriftlich die Erstellung und Überlassung eines solchen Handbuches vereinbart haben, stellt dies eine wesentliche Vertragspflicht dar.





